Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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chens ohne Unterschied des maͤnnlichen oder 
weiblichen Geschlechts nach obigeni hoͤchsten 
Besehle auf das schärfeste gestrast werden. 
München den 28 July 7788. 
  
Provinzial-Vereidnungen. 
  
(Dlie Schuzpocken: Impfung in den neuen Ge- 
bletstheilen der Schwäblschen Provinz bekref.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Um der Schuzpocken= Impfung auch in 
den neuen Best#zungen, welche der Schw#- 
bischen Provinz einverleibt worden sind, den- 
jenigen guten Fortgang, den sie in den altern 
Gebietstheilen dieser Provinz bereits erlangt 
bat, zu verschaf#, wird Nachsiehendes ver- 
ordner: ** , 
f.DieChikungmsowohcdicjcnigeu, 
die schon eingeimpft haben, als diejenigen, 
welche in Zukunft einimrfen woallen, muͤs— 
sen sich uͤber das Impfgeschaft pruͤfen 
lassen. · 
Diese Pruͤfung wird den aufgesiellten 
Physikern uͤbertragen, welche dann uͤber die 
Kenntnisse des geprüften Individnums einen 
unpartheyischen Bericht an die unterzeich= 
nete Stelle zu erstatten haben. Die Phy- 
siker werden für die Geschicklichkeit des Chi- 
rurgen, den sie als tauglich zum Impfge- 
schäfte begutachten, verantwortlich gemachr. 
Die Prüfung muß über den Verlauf der 
dchten und undchten Kuhpocken, über 
die charakteristischen Merkmale der erstern, 
über die Unterscheidungszeichen der aͤchten 
500 
und undcheen, uͤber die verschiedenen Impf- 
Methoden, die beste Art und Weise, den 
Imofstoff aufzubewabren, und die Beband- 
lung der Imoflinge in dicktetischer und medi- 
ninischer Hinsicht, ausfüorlich angesitells 
werden. 
2. Die Einimpfung ist für die Aeltern 
ohne Unterschied unentgeltlich; die Imof# 
Uerzte dürfen demnach von den Aeltern nicht 
das Mindeste verlangen; dagegen wird ihnen 
für jedes eingeimpfte Kind ein Honorar von 
24 kr. von der unterzeichneten Seelle be- 
zablt. Da jedoch viele Neltern, ungeachtet 
bie Einimpfung für unentgeltlich erklärt ist, 
den Impfärzten Geschenke geben; so haben 
biese in ibren Tabellen anzumerken, von wel- 
chen Aeltern sie ein Honorar erhalten haben. 
3. Jeber Impfarzt ha# monaltlich seine 
Imuftabellen an die Behörde, unter wel- 
cher die Aeltern der geimpften Kinder stehen, 
zu übergeben. In diesen Tabellen muß der 
Vor= und Zuname des geimpften Kindes, 
dessen Alter, der Stand seiner Aeltern, der 
Tag und Erfolg der Impfung angegeben, 
und die Unterschrift des einschlägigen Pfar- 
rers zur Beglaubigung benugesezt werden. 
Die Behörden dürfen die ihnen übergerenen 
Impftabellen nicht liegen lassen, sondern 
müssen sie sogleich an die unterzeichnete Stelle 
einschicken. Ist irgend eine milde Stiftung, 
oder ein anderer Fond vorhanden, woraus 
die Impfungskosten füglich bestritten wer- 
den könnten; so sollen die Bebörden bey 
Einsendung der Impftabellen die desfallsige 
Bemerkung nicht unterlassen.
	        
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