499
chens ohne Unterschied des maͤnnlichen oder
weiblichen Geschlechts nach obigeni hoͤchsten
Besehle auf das schärfeste gestrast werden.
München den 28 July 7788.
Provinzial-Vereidnungen.
(Dlie Schuzpocken: Impfung in den neuen Ge-
bletstheilen der Schwäblschen Provinz bekref.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Um der Schuzpocken= Impfung auch in
den neuen Best#zungen, welche der Schw#-
bischen Provinz einverleibt worden sind, den-
jenigen guten Fortgang, den sie in den altern
Gebietstheilen dieser Provinz bereits erlangt
bat, zu verschaf#, wird Nachsiehendes ver-
ordner: ** ,
f.DieChikungmsowohcdicjcnigeu,
die schon eingeimpft haben, als diejenigen,
welche in Zukunft einimrfen woallen, muͤs—
sen sich uͤber das Impfgeschaft pruͤfen
lassen. ·
Diese Pruͤfung wird den aufgesiellten
Physikern uͤbertragen, welche dann uͤber die
Kenntnisse des geprüften Individnums einen
unpartheyischen Bericht an die unterzeich=
nete Stelle zu erstatten haben. Die Phy-
siker werden für die Geschicklichkeit des Chi-
rurgen, den sie als tauglich zum Impfge-
schäfte begutachten, verantwortlich gemachr.
Die Prüfung muß über den Verlauf der
dchten und undchten Kuhpocken, über
die charakteristischen Merkmale der erstern,
über die Unterscheidungszeichen der aͤchten
500
und undcheen, uͤber die verschiedenen Impf-
Methoden, die beste Art und Weise, den
Imofstoff aufzubewabren, und die Beband-
lung der Imoflinge in dicktetischer und medi-
ninischer Hinsicht, ausfüorlich angesitells
werden.
2. Die Einimpfung ist für die Aeltern
ohne Unterschied unentgeltlich; die Imof#
Uerzte dürfen demnach von den Aeltern nicht
das Mindeste verlangen; dagegen wird ihnen
für jedes eingeimpfte Kind ein Honorar von
24 kr. von der unterzeichneten Seelle be-
zablt. Da jedoch viele Neltern, ungeachtet
bie Einimpfung für unentgeltlich erklärt ist,
den Impfärzten Geschenke geben; so haben
biese in ibren Tabellen anzumerken, von wel-
chen Aeltern sie ein Honorar erhalten haben.
3. Jeber Impfarzt ha# monaltlich seine
Imuftabellen an die Behörde, unter wel-
cher die Aeltern der geimpften Kinder stehen,
zu übergeben. In diesen Tabellen muß der
Vor= und Zuname des geimpften Kindes,
dessen Alter, der Stand seiner Aeltern, der
Tag und Erfolg der Impfung angegeben,
und die Unterschrift des einschlägigen Pfar-
rers zur Beglaubigung benugesezt werden.
Die Behörden dürfen die ihnen übergerenen
Impftabellen nicht liegen lassen, sondern
müssen sie sogleich an die unterzeichnete Stelle
einschicken. Ist irgend eine milde Stiftung,
oder ein anderer Fond vorhanden, woraus
die Impfungskosten füglich bestritten wer-
den könnten; so sollen die Bebörden bey
Einsendung der Impftabellen die desfallsige
Bemerkung nicht unterlassen.