Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 61 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 10. — 
Inhalt: Gesetz, betreffend die nochmalige Verlängerung des in den §§. 9 und 12 des Gesetzes über die Auf- 
lösung des Lehnsverbandes der dem Sächsischen Lehnrechte, der Magdeburger Polizeiordnung und dem 
Longobardischen Lehnrechte, sowie dem Allgemeinen Preußischen Landrechte unterworfenen Lehen in den 
Provinzen Sachsen und Brandenburg vom 28. März 1877 (Gesetz Samml. 1877 S. 111 ff.) den 
Lehnsbesizern gestatteten vierjährigen, durch das Gesetz vom 10. März 1880 (Gesetz-Samml. S. 215) 
um zwei Jahre verlängerten Wahlrechts um fernere zwei Jahre, S. o1. — Bekanntmachung der 
nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. 62. 
  
  
  
(Nr. 8923.) Gesetz, betreffend die nochmalige Verlängerung des in den §§. 9 und 12 des 
Gesetzes über die Auflösung des Lehnsverbandes der dem Sachsischen Lehn- 
rechte, der Magdeburger Polizeiordnung und dem Longobardischen Lehnrechte, 
sowie dem Allgemeinen Preußischen Landrechte unterworfenen Lehen in den 
Provinzen Sachsen und Brandenburg vom 28. März 1877 (Gesetz. Samml. 
1877 S. 111 ff.) den Lehnsbesitzern gestatteten vierjährigen, durch das Gesetz 
vom 10. März 1880 (Gesetz Samml. S. 215) um zwei Jahre verlängerten 
Wahlrechts um fernere zwei Jahre. Vom 20. April 1883. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die durch das Gesetz vom 10. März 1880 (Gesetz= Samml. von 1880 
S. 215) um zwei Jahre verlängerte Frist von vier Jahren, innerhalb deren der 
Lehnsbesitzer die von ihm nach F. 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. März 1877 
(Gesetz-Samml. von 1877 S. 111 ff.) getroffene Wahl dem zuständigen Gericht 
anzuzeigen (I. 9 Absatz 2) und den Entwurf einer zur Bestätigung geeigneten 
Stiftungsurkunde dem Oberlandesgericht einzureichen hat (§. 12 Absatz 1), wird 
um fernere zwei Jahre verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 20. April 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Goßler. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
  
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8923.) 12 
Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1883.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.