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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die nochmalige Verlängerung des in den §§. 9 und 12 des Gesetzes über die Auf-
lösung des Lehnsverbandes der dem Sächsischen Lehnrechte, der Magdeburger Polizeiordnung und dem
Longobardischen Lehnrechte, sowie dem Allgemeinen Preußischen Landrechte unterworfenen Lehen in den
Provinzen Sachsen und Brandenburg vom 28. März 1877 (Gesetz Samml. 1877 S. 111 ff.) den
Lehnsbesizern gestatteten vierjährigen, durch das Gesetz vom 10. März 1880 (Gesetz-Samml. S. 215)
um zwei Jahre verlängerten Wahlrechts um fernere zwei Jahre, S. o1. — Bekanntmachung der
nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 62.
(Nr. 8923.) Gesetz, betreffend die nochmalige Verlängerung des in den §§. 9 und 12 des
Gesetzes über die Auflösung des Lehnsverbandes der dem Sachsischen Lehn-
rechte, der Magdeburger Polizeiordnung und dem Longobardischen Lehnrechte,
sowie dem Allgemeinen Preußischen Landrechte unterworfenen Lehen in den
Provinzen Sachsen und Brandenburg vom 28. März 1877 (Gesetz. Samml.
1877 S. 111 ff.) den Lehnsbesitzern gestatteten vierjährigen, durch das Gesetz
vom 10. März 1880 (Gesetz Samml. S. 215) um zwei Jahre verlängerten
Wahlrechts um fernere zwei Jahre. Vom 20. April 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die durch das Gesetz vom 10. März 1880 (Gesetz= Samml. von 1880
S. 215) um zwei Jahre verlängerte Frist von vier Jahren, innerhalb deren der
Lehnsbesitzer die von ihm nach F. 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. März 1877
(Gesetz-Samml. von 1877 S. 111 ff.) getroffene Wahl dem zuständigen Gericht
anzuzeigen (I. 9 Absatz 2) und den Entwurf einer zur Bestätigung geeigneten
Stiftungsurkunde dem Oberlandesgericht einzureichen hat (§. 12 Absatz 1), wird
um fernere zwei Jahre verlängert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 20. April 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Goßler. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8923.) 12
Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1883.