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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12.
Inhalt: Geseh, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Ucbertretungen, S. os. — Rezeß
zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung über die Aufbringung der
Parochial- und Schullasten in den gemischten Grenzparochien Großdölzig und Quesitz vom 2. Mai 1882
nebst Ministerial- Erklärung vom 25. März 1883, S. os.
(Nr. 8926.) Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
Vom 23. April 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ##
verordnen auf Grund der §9. 453 bis 458 der Strafprozeßordnung für das
Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit Zustimmung
der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang
derselben, was folgt:
., 1.
Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat,
ist befugt, wegen der in diesem Bezirke verübten, in seinen Verwaltungsbereich
fallenden Uebertretungen die Strafe durch Verfügungen festzusetzen, sowie eine
etwa verwirkte Einziehung zu verhängen. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch
gegen Beschuldigte im Alter von 12 bis 18 Jahren zulässig.
Wird Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich die für den Fall des Unvermögens
an die Stelle der Geldstrafe tretende Haft zu bestimmen.
Die festzusetzende Geldstrafe darf den Betrag von dreißig Mark, die Haft,
auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, die Dauer
von drei Tagen nicht überschreiten. Erachtet der Polizeiverwalter eine höhere
Strafe für gerechtfertigt, so muß die Verfolgung dem Amtsanwalte überlassen
werden.
.
Die Festsetzung einer Strafe durch die Polizeibehörde findet nicht statt:
1) bei Uebertretungen, für deren Aburtheilung die Rheinschifffahrtsgerichte,
die Elbzollgerichte oder die Gewerbegerichte zuständig sind;
2) bei Uebertretungen der Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben oder Gefällej
3) bei Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8926.)
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1883.