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Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforderlichen
Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte
der Altona-Kieler Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt
sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu
Berlin, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbehörde benennen
wird.
Die Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise
ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern oder
auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden,
Aktien zu emitliren und Anleihen aufzunehmen.
KS. 9.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder
der Direktion und des Syndikus der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft,
tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der
Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges
bestehenden Verträge zu erfüllen hat. Die Pensions= und Unterstützungskasse
der Altona-Kieler Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Statut bestehen,
wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der
genannten Kasse mit den entsprechenden Kassen der mit der Altona-Kieler zu einer
Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen
zu Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Altona-Kieler
Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der
Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die mit der Verwaltung der
Altona-Kieler Eisenbahn beziehungsweise mit der Funktion des Vorstandes der
Gesellschaft (§. 3) betraute Königliche Behörde ausgeübt.
Die zeitigen Mitglieder der Direktion und der Syndikus erhalten im Falle
der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange
der Verwaltung des Altona-Kieler Unternehmens auf den Staat eine seitens
des Verwaltungsrathes nach billigem Ermessen zu bestimmende Abfindung. Diese
Abfindung soll für sämmtliche Direktionsmitglieder und den Syndikus den Betrag
von 469 400 Mark nicht übersteigen und aus dem Reservefonds entnommen
werden. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen
des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschloffe
werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8970.)