Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staates  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
der  Altona-Kieler  Verwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärungen  ermächtigt
sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu
Berlin,  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde  benennen
  wird.

Die  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer  Weise
ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu  ändern  oder
auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder  zu  verpfänden,
  Aktien  zu  emitliren  und  Anleihen  aufzunehmen.

KS.  9.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder
  der  Direktion  und  des  Syndikus  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft,
tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der
Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Ueberganges
  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.  Die  Pensions=  und  Unterstützungskasse
  der  Altona-Kieler  Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Statut  bestehen,
wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der
genannten  Kasse  mit  den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der  Altona-Kieler  zu  einer
Verwaltung  vereinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen
zu  Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von  der  Altona-Kieler
  Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der
Gesellschaft  und  der  Direktion  werden  künftig  durch  die  mit  der  Verwaltung  der
Altona-Kieler  Eisenbahn  beziehungsweise  mit  der  Funktion  des  Vorstandes  der
Gesellschaft  (§.  3)  betraute  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Die  zeitigen  Mitglieder  der  Direktion  und  der  Syndikus  erhalten  im  Falle
der  Aufgabe  der  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Kompetenzen  bei  dem  Uebergange
  der  Verwaltung  des  Altona-Kieler  Unternehmens  auf  den  Staat  eine  seitens
des  Verwaltungsrathes  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmende  Abfindung.  Diese
Abfindung  soll  für  sämmtliche  Direktionsmitglieder  und  den  Syndikus  den  Betrag
von  469  400  Mark  nicht  übersteigen  und  aus  dem  Reservefonds  entnommen
werden.  Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen
des  Uebertritts  der  einzelnen  Mitglieder  in  den  Staatseisenbahndienst  geschloffe
werden  sollte,  um  die  darin  zu  vereinbarenden  Beträge.

Ges.  Samml.  1884.  (Nr.  8970.)