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Die demnächstige Pensionirung dieser Beamten, sowie eintretenden Falls
die Gewährung von Wittwen= und Waisengeldern an die Hinterbliebenen derselben
erfolgt nach Maßgabe der für die Fürstlichen Eisenbahnbeamten bestehenden Bestimmungen
für Fürstliche Rechnung.
Desgleichen werden die Ruhegehälter der bereits vor dem 1. April 1883
in den Ruhestand versetzten Fürstlichen Beamten, sowie die an die Hinterbliebenen
der vor diesem Zeitpunkte verstorbenen Fürstlichen Beamten zu zahlenden Wittwenund
Waisengelder ausschließlich Fürstlicherseits getragen.
Die zur Zeit der Perfektion dieses Vertrages beim Betriebe der Fürstlichen
Strecke der Hannover-Mindener Eisenbahn mit Zustimmung der Preußischen Betriebsbehörde
beschäftigten Diätarien werden auf ihren Wunsch seitens der Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung ohne Schmälerung ihres bisherigen ODiensteinkommens
weiter beschäftigt werden. Erwerben diese Beamten demnächst einen
Pensionsanspruch, so erfolgt die Feststellung des Ruhegehaltes, sowie der Wittwenund
Waisengelder beziehungsweise die antheilige Uebernahme dieser Benefizien seitens
Preußens und der Fürstlichen Schatulle nach denselben Grundsätzen, welche oben
bezüglich der in den Preußischen Staatsdienst übertretenden etatsmäßig angestellten
Beamten festgestellt sind.
Auf die Fonds der zur Zeit für die Fürstlichen Eisenbahnbeamten bestehenden
Pensions-, Wittwen-, Kranken= und Unterstützungskasse steht der Königlich Preußischen
Regierung ein Anspruch nicht zu; die für die beeideten Lohnarbeiter an der Fürstlich
Schaumburg-Lippischen Eisenbahn seit dem Jahre 1864 eingerichtete Pensions= und
Wittwenkasse wird dagegen von der Königlich Preußischen Regierung mit allen
Rechten und Pflichten übernommen und ihrem bisherigen Zwecke entsprechend
weitergeführt.
Artikel 5.
Die Fürstliche Schatulle leistet der Königlich Preußischen Regierung dafür
Gewähr, daß — abgesehen von der auf einzelnen kontributionspflichtigen Eisenbahngrundstücken
zur Zeit bereits lastenden Grund= und Gebäudesteuer — die den
Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnstrecke nebst sämmtlichem Zubehör
auch nach Uebergang derselben auf den Preußischen Staat während des im Eingange
des Artikels 51 des Verfassungsgesetzes für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe
vom 17. November 1868 bezeichneten Zeitraumes von der Heranziehung
zu irgend welcher direkten Landessteuer, möge dieselbe in einer Staats= oder
Kommunalsteuer bestehen, befreit bleibt. Wenn trotzdem innerhalb jenes Zeitraums
derartige Steuern oder Abgaben von dem auf Preußen übergehenden Bahnbesitze
erhoben werden sollten, so werden die dafür aufzuwendenden Beträge von der
Fürstlichen Schatulle dem Preußischen Staate erstattet.
Artikel 6.
Der zwischen der vormals Hannoverschen und der Schaumburg-Lippischen
Regierung über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Hannover nach Minden