Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die  demnächstige  Pensionirung  dieser  Beamten,  sowie  eintretenden  Falls
die  Gewährung  von  Wittwen=  und  Waisengeldern  an  die  Hinterbliebenen  derselben
erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  die  Fürstlichen  Eisenbahnbeamten  bestehenden  Bestimmungen
  für  Fürstliche  Rechnung.

Desgleichen  werden  die  Ruhegehälter  der  bereits  vor  dem  1.  April  1883
in  den  Ruhestand  versetzten  Fürstlichen  Beamten,  sowie  die  an  die  Hinterbliebenen
der  vor  diesem  Zeitpunkte  verstorbenen  Fürstlichen  Beamten  zu  zahlenden  Wittwenund
  Waisengelder  ausschließlich  Fürstlicherseits  getragen.

Die  zur  Zeit  der  Perfektion  dieses  Vertrages  beim  Betriebe  der  Fürstlichen
Strecke  der  Hannover-Mindener  Eisenbahn  mit  Zustimmung  der  Preußischen  Betriebsbehörde
  beschäftigten  Diätarien  werden  auf  ihren  Wunsch  seitens  der  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  ohne  Schmälerung  ihres  bisherigen  ODiensteinkommens
  weiter  beschäftigt  werden.  Erwerben  diese  Beamten  demnächst  einen
Pensionsanspruch,  so  erfolgt  die  Feststellung  des  Ruhegehaltes,  sowie  der  Wittwenund
  Waisengelder  beziehungsweise  die  antheilige  Uebernahme  dieser  Benefizien  seitens
Preußens  und  der  Fürstlichen  Schatulle  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  oben
bezüglich  der  in  den  Preußischen  Staatsdienst  übertretenden  etatsmäßig  angestellten
Beamten  festgestellt  sind.

Auf  die  Fonds  der  zur  Zeit  für  die  Fürstlichen  Eisenbahnbeamten  bestehenden
Pensions-,  Wittwen-,  Kranken=  und  Unterstützungskasse  steht  der  Königlich  Preußischen
Regierung  ein  Anspruch  nicht  zu;  die  für  die  beeideten  Lohnarbeiter  an  der  Fürstlich
Schaumburg-Lippischen  Eisenbahn  seit  dem  Jahre  1864  eingerichtete  Pensions=  und
Wittwenkasse  wird  dagegen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  mit  allen
Rechten  und  Pflichten  übernommen  und  ihrem  bisherigen  Zwecke  entsprechend
weitergeführt.

Artikel  5.

Die  Fürstliche  Schatulle  leistet  der  Königlich  Preußischen  Regierung  dafür
Gewähr,  daß  —  abgesehen  von  der  auf  einzelnen  kontributionspflichtigen  Eisenbahngrundstücken
  zur  Zeit  bereits  lastenden  Grund=  und  Gebäudesteuer  —  die  den
Gegenstand  dieses  Vertrags  bildende  Eisenbahnstrecke  nebst  sämmtlichem  Zubehör
auch  nach  Uebergang  derselben  auf  den  Preußischen  Staat  während  des  im  Eingange
  des  Artikels  51  des  Verfassungsgesetzes  für  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe
  vom  17.  November  1868  bezeichneten  Zeitraumes  von  der  Heranziehung
zu  irgend  welcher  direkten  Landessteuer,  möge  dieselbe  in  einer  Staats=  oder
Kommunalsteuer  bestehen,  befreit  bleibt.  Wenn  trotzdem  innerhalb  jenes  Zeitraums
derartige  Steuern  oder  Abgaben  von  dem  auf  Preußen  übergehenden  Bahnbesitze
erhoben  werden  sollten,  so  werden  die  dafür  aufzuwendenden  Beträge  von  der
Fürstlichen  Schatulle  dem  Preußischen  Staate  erstattet.

Artikel  6.

Der  zwischen  der  vormals  Hannoverschen  und  der  Schaumburg-Lippischen
Regierung  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden