Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Der  Vertrag  zwischen  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  Schaumburg-Lippe
  über  die  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden  vom
4.  Dezember  1845,  sowie  der  Vertrag  zwischen  Hannover  und  Schaumburg-Lippe
  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Elsendahn  von  Hannover  nach  Minden
von  demselben  Tage,  nebst  sämmtlichen  dazu  getroffenen  Separatabkommen  und
Nachtragsvereinbarungen,  werden  für  die  Folge  außer  Kraft  gesetzt.

An  Stelle  derselben  treten  —  neben  den  in  dem  Eingangs  erwähnten
Vertrage  vom  heutigen  Tage,  betreffend  den  Uebergang  des  in  Schaumburg-Lippe
  belegenen  Theiles  der  Hannover-Mindener  Eisenbahn  auf  den  Preußischen
Staat,  getroffenen  Vereinbarungen  privatrechtlicher  Natur  —  lediglich  die  Bestimmungen
  dieses  Vertrages.

Artikel  2.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Gebiete
belegene  Eisenbahnstrecke  bleibt  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung
vorbehalten  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen
ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkäörper  verbleiben  den  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen
  Staatsbehörden.

Sollte  von  der  Fürstlichen  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats-  oder  Vizinalstraßen,
  welche  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahnstrecke
  kreuzen,  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar
Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache
  erhoben  werden,  es  müssen  aber  in  derartigen  Fällen  von  der
Fürstlichen  Regierung  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen  werden,
damit  weder  durch  die  neue  Anlage  der  Betrieb  der  Elenbahn  gestört
wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Aufwand
erwächst,  als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

2)  Die  Bahnpolizei  wird  in  Gemäßheit  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  von  den  Organen  der
Eisenbahnverwaltung  ausgeübt.  Die  seitens  der  Königlich  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  in  Eid  und  Pflicht  genommenen  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  von  der
kompetenten  Fürstlichen  Behörde  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der
im  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe  belegenen  Eisenbahnstrecke  den  betreffenden
  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierungsorganen  ob.
Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwilligst
  Unterstützung  leisten.