— 68 —
Der Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und Schaumburg-Lippe
über die Ausführung einer Eisenbahn von Hannover nach Minden vom
4. Dezember 1845, sowie der Vertrag zwischen Hannover und Schaumburg-Lippe
über den Bau und Betrieb einer Elsendahn von Hannover nach Minden
von demselben Tage, nebst sämmtlichen dazu getroffenen Separatabkommen und
Nachtragsvereinbarungen, werden für die Folge außer Kraft gesetzt.
An Stelle derselben treten — neben den in dem Eingangs erwähnten
Vertrage vom heutigen Tage, betreffend den Uebergang des in Schaumburg-Lippe
belegenen Theiles der Hannover-Mindener Eisenbahn auf den Preußischen
Staat, getroffenen Vereinbarungen privatrechtlicher Natur — lediglich die Bestimmungen
dieses Vertrages.
Artikel 2.
Die Landeshoheit über die im Fürstlich Schaumburg-Lippischen Gebiete
belegene Eisenbahnstrecke bleibt der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung
vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen
ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkäörper verbleiben den Fürstlich Schaumburg-Lippischen
Staatsbehörden.
Sollte von der Fürstlichen Regierung künftig in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen,
welche die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Eisenbahnstrecke
kreuzen, angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar
Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache
erhoben werden, es müssen aber in derartigen Fällen von der
Fürstlichen Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden,
damit weder durch die neue Anlage der Betrieb der Elenbahn gestört
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Aufwand
erwächst, als der für die Bewachung der neuen Uebergänge.
2) Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Die seitens der Königlich Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung in Eid und Pflicht genommenen Bahnpolizeibeamten
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung von der
kompetenten Fürstlichen Behörde in Eid und Pflicht zu nehmen.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der
im Fürstenthum Schaumburg-Lippe belegenen Eisenbahnstrecke den betreffenden
Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierungsorganen ob.
Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwilligst
Unterstützung leisten.