Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

—  71  —
Gesetz-Sammlung.
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  8S.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  das  Höferecht  in  der  Provinz  Hannover,  S.  71.  —  Jusähgliche  Uebereinkunft
zu  dem  mil  Rußland  am  *ie  1879  geschlossenen  Abkommen  wegen  des  unmittelbaren  Geschäftsverlehrs

  zwischen  den  Justizbehörden  der  Preußischen  Grenzprovinzen  und  des  Gerichtsbezirks  Warschau,
S.  72.

 

(Nr.  8977.)  Gesetz,  betreffend  das  Höferecht  in  der  Provinz  Hannover.  Vom  20.  Februar  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Bestimmung  im  F.  1  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.

  S.  87):
„Landtagsfähige  Rittergüter  sind  nicht  eintragungsfähig“

wird  aufgehoben.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Februar  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

Ses.  Samml.  1884.  (Nr.  8977—8978.)  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1884.