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Gesetz-Sammlung.
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 8S. —
Inhalt: Geseh, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover, S. 71. — Jusähgliche Uebereinkunft
zu dem mil Rußland am *ie 1879 geschlossenen Abkommen wegen des unmittelbaren Geschäftsverlehrs
zwischen den Justizbehörden der Preußischen Grenzprovinzen und des Gerichtsbezirks Warschau,
S. 72.
(Nr. 8977.) Gesetz, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover. Vom 20. Februar 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmung im F. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1880 (Gesetz-Samml.
S. 87):
„Landtagsfähige Rittergüter sind nicht eintragungsfähig“
wird aufgehoben. «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1884.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.
Ses. Samml. 1884. (Nr. 8977—8978.) 14
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1884.