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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12.
(Nr. 8983.) Gesetz, betreffend die weitere Herstellung von Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung für Rechnung des Staates, die Betheiligung des Staates bei dem
Bau einer Eisenbahn von Heide nach der Landesgrenze bei Ribe, sowie die
Beschaffung von Mitteln für die Vervollständigung und bessere Ausrüstung
des Staatseisenbahnnetzes. Vom 4. April 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rcP
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
I. Zur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen und zwar:
a. zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Labiau nach Tilsit die
Summe von . . . .. .. .. ... 5286 000 Mark,
2) von Allenstein über Soldau
nach Illowo die Summe von 8 950 000
3) von Jablonowo nach Soldau
die Summe vvooo . . . .. 6 005000
4) von Simonsdorf oder Marien=
.................... 1084000-
5) von Posen nach Wreschen die
Summe . . . . . . . . . . . .. 3 580 O000
6) von Lissa nach Jarotschin die
Summe . . .. . .. .. . . .. 3810000
zu übertragen. 28715 000 Mark
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8983.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1884.