Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 12. 
  
(Nr. 8983.) Gesetz, betreffend die weitere Herstellung von Eisenbahnen untergeordneter Be- 
deutung für Rechnung des Staates, die Betheiligung des Staates bei dem 
Bau einer Eisenbahn von Heide nach der Landesgrenze bei Ribe, sowie die 
Beschaffung von Mitteln für die Vervollständigung und bessere Ausrüstung 
des Staatseisenbahnnetzes. Vom 4. April 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rcP 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt: 
I. Zur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten 
Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen und zwar: 
a. zum Bau einer Eisenbahn: 
1) von Labiau nach Tilsit die 
Summe von . . . .. .. .. ... 5286 000 Mark, 
2) von Allenstein über Soldau 
nach Illowo die Summe von 8 950 000 
3) von Jablonowo nach Soldau 
die Summe vvooo . . . .. 6 005000 
4) von Simonsdorf oder Marien= 
.................... 1084000- 
5) von Posen nach Wreschen die 
Summe . . . . . . . . . . . .. 3 580 O000 
6) von Lissa nach Jarotschin die 
Summe . . .. . .. .. . . .. 3810000 
zu übertragen. 28715 000 Mark 
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8983.) 
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1884.
	        
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