Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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d. 9. 
Die Einsicht der Rolle ist Jedem gestattet, welcher nach dem Ermessen des 
Amtsgerichts ein rechtliches Interesse dabei hat. 
Die Einsicht der Rolle erfolgt kostenfrei. 
C. 10. 
Wird der Eigenthümer eines Landgutes von mehreren Personen beerbt, 
so ist in Ermangelung einer entgegenstehenden letztwilligen Verfügung einer der 
Erben, der Anerbe, berechtigt, bei der Erbtheilung das Landgut nebst Zubehör 
für den nach H. 14 festzustellenden Preis zu übernehmen. 
Diese Berechtigung steht nur den Nachkommen des Erblasse ers, den 
Geschwistern des Erblassers und deren Nachkommen zu. 
Die nach den 88. 570 ff. Titel 1 Theil II des Allgemeinen Landrechts dem 
überlebenden Ehegatten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt. 
G. 11. 
Die Berechtigung der Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des 
Landgutes wird nach folgenden Grundsätzen geregelt: 
Leibliche Kinder gehen Adoptivkindern, eheliche den unehelichen vor. Unehe- 
lichen Kindern des Vaters steht die Berechtigung nicht zu. Durch nachfolgende 
Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich. 
Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommen männlichen 
Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen und mämnlichen Nachkommen derselben 
die ältere Tochter des älteren Sohnes und deren Nachkommen, falls aber Nach- 
kommen von Söhnen nicht vorhanden sind, die ältere Tochter des Erblassers und 
deren Nachkommen. 
Kinder, welche zur Zeit der Erbtheilung wegen Geisteskrankheit oder Ver- 
schwendung entmündigt sind, sowie Kinder, welche eine Verurtheilung zu Zuchthaus- 
strafe und zugleich zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte erlitten haben, stehen 
den übrigen Miterben nach. 
Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berechtigung zur Ueber- 
nahme des Landgutes nach denselben Grundsätzen. 
K. 12. 
Sind mehrere Landgüter und mehrere Nachkommen vorhanden, so finden 
die §. 10 und 11 mit der Maßgabe Anwendung, daß jeder Berechtigte in der 
Reihenfolge seiner Berufung nach seiner Wahl Ein Landgut übernehmen kann. 
Sind mehr Landgüter, als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl in derselben 
Reihenfolge wiederholt. 
. 13. 
Wird der Eigenthümer eines Landgutes von Geschwistern oder deren Nach- 
kommen beerbt, so finden die I§. 11 und 12 entsprechende Wwendung. 
Nr. 8988.)
	        
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