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d. 9.
Die Einsicht der Rolle ist Jedem gestattet, welcher nach dem Ermessen des
Amtsgerichts ein rechtliches Interesse dabei hat.
Die Einsicht der Rolle erfolgt kostenfrei.
C. 10.
Wird der Eigenthümer eines Landgutes von mehreren Personen beerbt,
so ist in Ermangelung einer entgegenstehenden letztwilligen Verfügung einer der
Erben, der Anerbe, berechtigt, bei der Erbtheilung das Landgut nebst Zubehör
für den nach H. 14 festzustellenden Preis zu übernehmen.
Diese Berechtigung steht nur den Nachkommen des Erblasse ers, den
Geschwistern des Erblassers und deren Nachkommen zu.
Die nach den 88. 570 ff. Titel 1 Theil II des Allgemeinen Landrechts dem
überlebenden Ehegatten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
G. 11.
Die Berechtigung der Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des
Landgutes wird nach folgenden Grundsätzen geregelt:
Leibliche Kinder gehen Adoptivkindern, eheliche den unehelichen vor. Unehe-
lichen Kindern des Vaters steht die Berechtigung nicht zu. Durch nachfolgende
Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich.
Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommen männlichen
Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen und mämnlichen Nachkommen derselben
die ältere Tochter des älteren Sohnes und deren Nachkommen, falls aber Nach-
kommen von Söhnen nicht vorhanden sind, die ältere Tochter des Erblassers und
deren Nachkommen.
Kinder, welche zur Zeit der Erbtheilung wegen Geisteskrankheit oder Ver-
schwendung entmündigt sind, sowie Kinder, welche eine Verurtheilung zu Zuchthaus-
strafe und zugleich zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte erlitten haben, stehen
den übrigen Miterben nach.
Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berechtigung zur Ueber-
nahme des Landgutes nach denselben Grundsätzen.
K. 12.
Sind mehrere Landgüter und mehrere Nachkommen vorhanden, so finden
die §. 10 und 11 mit der Maßgabe Anwendung, daß jeder Berechtigte in der
Reihenfolge seiner Berufung nach seiner Wahl Ein Landgut übernehmen kann.
Sind mehr Landgüter, als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl in derselben
Reihenfolge wiederholt.
. 13.
Wird der Eigenthümer eines Landgutes von Geschwistern oder deren Nach-
kommen beerbt, so finden die I§. 11 und 12 entsprechende Wwendung.
Nr. 8988.)