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Artikel 5.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen Berlin, den 30. November 1883.
Ernst Grüttefien.
(L. S.)
Robert Ludwig Sipman.
(L. S.)
Robert Gustav Schmidt.
(L. S.)
Carl Friedr. Chn. Buff.
(L. S.)
Hermann Henrich Meier.
(L. S.)
Die im §. 1 sub 1b und c, sowie sub 2 des oben abgedruckten Gesetzes
bezeichneten Verträge, sowie die vorstehenden Staatsverträge vom 19. Dezember
1883 beziehungsweise 30. November 1883 sind ratifizirt worden und hat die
Auswechselung der Ratifikations-Urkunden stattgefunden.
Bei Gelegenheit der Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zu den oben
abgedruckten Staatsverträgen vom 30. November 1883 ist beiderseits konstatirt
worden, daß
1) im Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages, betreffend den Uebergang der
Bremischen Eisenbahnen auf den Preußischen Staat, statt 2./10. No-
vember 1871 und
2) im Artikel 1 Absatz 3 des Staatsvertrages, betreffend die im Bremischen
Staatsgebiete belegenen Preußischen Eisenbahnen, statt 2. 10. Mai 1872
zu lesen ist:
2./10. Mai 1871.
Redigirt im Bureau des Staatsminisleriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerer.