Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

—  182  —

poration.  Der  Kreiskommunalverband  ist  ein  Wegeverband  im  Sinne  des  F.  30
des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen  vom  28.  Juli
1851  (Hannoversche  Gesetz  Samml.  S.  141).

S.  3.
Veränderung  der  Kreisgrenzen  und  Bildung  neuer  Kreise.

Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen  und  die  Bildung  neuer,  sowie
die  Zusammenlegung  mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  in  Folge  einer  solchen  Veränderung
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Kreisen,  vorbehaltlich
  der  den  letzteren  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  (§.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883  über
die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  —  Gesetz-Samml.
  S.  237).

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Kreisgrenzen  sind,  sowie  die  Vereinigung  eines  Grundstückes,  welches  bisher  einem
Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  nicht  angehörte,  mit  einem  in  einem  anderen  Kreise
belegenen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke,  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden
Kreisgrenzen  und,  wo  die  Kreis=  und  Wahlbezirksgrenzen  zusammenfallen,  auch
die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.

Eine  jede  Veränderung  der  Kreisgrenzen  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt
zu  machen.

S.  4.
Ausscheiden  der  großen  Städte  aus  den  Kreisverbänden.

Städte,  welche  mit  Ausschluß  der  aktiven  Militärpersonen  eine  Einwohnerzahl
  von  mindestens  25000  Seelen  haben  und  gegenwärtig  einem  Landkreise
angehören,  sind  befugt,  für  sich  einen  Kreisverband,  Stadtkreis  (I.  101),  zu
bilden  und  zu  diesem  Behufe  aus  dem  bisherigen  Kreisverbande  auszuscheiden.

Auf  den  Antrag  der  Stadt  wird  dieselbe  durch  den  Minister  des  Innern
für  ausgeschieden  erklärt.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages
  auch  Städten  von  geringerer  Einwohnerzahl  auf  Grund  besonderer  Verhältnisse
  das  Ausscheiden  aus  dem  bisherigen  und  die  Bildung  eines  eigenen
Kreisverbandes  gestattet  werden.

Es  ist  jedoch  zuvor  in  allen  Fällen  eine  Auseinandersetzung  darüber  zu
treffen,  welchen  Antheil  die  ausscheidende  Stadt  an  dem  gemeinsamen  Aktiv=  und
Passivvermögen  des  bisherigen  Kreises,  sowie  etwa  an  fortdauernden  Leistungen
zu  gemeinsamen  Jwecken  der  beiden  neuen  Kreise  zu  übernehmen  hat.

Ueber  die  Auseinandersetzung  beschließt  der  Bezirksausschuß  vorbehaltlich
der  den  Betheiligten  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  (§.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883).