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Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehmen
oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige,
welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung
seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Kreis-
tages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes
auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises für verlustig
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehörigen,
zu den Kreisabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse statt.
S. 9.
b. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse
des Kreises Abgaben aufzubringen, insofern der Kreistag nicht beschließt, diese
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu
bestreiten (G. 73 Nr. 3).
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
*
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe,
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten
Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben beziehungsweise zu
den nach §#. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen,
juristischen Personen u. s. w. erfolgen.
Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse AI ist hierbei mindestens mit der
Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzu-
ziehen, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird.
Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen,
darf aber keinenfalls dazu mit einem höheren Prozentsatz, als die Grund= und
Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt
die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
Die erste Stufe der Klassensteuer (§. 7 des Gesetzes vom r *# Gesetz-
Samml. 1873 S. 213) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz
freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze, als die übrigen Stufen
der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen werden. Bei
den Vorschriften des §. 9a des oben erwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden.
In Beziehung auf die Vertheilung der Wegeverbandslasten (F. 2) bleibt
es auch fernerhin bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.