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kommens desselben außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Ab-
setzung der bezüglichen Einkommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten
Gesammteinkommen und durch verhältnihmäßige Herabsetzung des festgestellten
Steuersatzes.
Befreiung von den Kreisabgaben.
K. 17.
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im
. 4 zu c und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer (Gesetz Samml. S. 253), im Artikel I des Gesetzes
vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19) und im F. 3 zu 2 bis 6 des
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude-
steuer (Gesetz-Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind von
den Kreislasten befreit.
g. 18.
Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienstgrundstücke der
Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie die zu den Witthümern
der betreffenden Dienststellen gehörigen Grundstücke gleichfalls von den Kreislasten
befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens
der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe der §#. 4
und 5 der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz= Samml. S. 1648) und
nur insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der Gemeinde
ihres Wohnorts nicht bereits das in den gedachten Gesetzesvorschriften bestimmte
Marimum erreichen, und auch dann nur innerhalb der Grenzen der letzteren.
Ebenso findet der §. 1 der Verordnung vom 23. September 1867 auf die Heran-
ziehung zu den Kreisabgaben Anwendung.
S. 19.
Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An-
stalten des Kreises,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben,
beschließt der Kreisausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei
dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiszuschlägen
zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren
richten, sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Ver-
r. 8991)