Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Derselbe hat insbesondere die in den I#§. 34 und 35 aufgeführten obrig- 
keitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch einen von ihm 
zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes befähigten Stellvertreter auszuüben. 
Der letztere muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen un- 
mittelbarer Nähe haben. 
Es können jedoch seitens des Besitzers des Gutes sämmtliche oder einzelne 
Gutswvorstehergeschäfte an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider 
Zustimmung gegen eine angemessene Entschädigung übertragen werden. 
Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, werden rücksichtlich der an- 
geführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher 
Gewalt durch ihren Vater, bevormundete Personen durch ihren Vormund oder 
Pfleger vertreten. 
. 37. 
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn: 
1) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mitbesitzer 
sich nicht darl#ber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Gutsvor- 
stehers wahrnehmen soll; 
2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist; 
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen 
unmittelbarer Nähe hat, 
oder 
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen 
außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen. 
In den vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Fällen kann auf den Antrag 
des Gutsbesitzers auch ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt 
werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte 
wahrzunehmen hat. 
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbstständigen 
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter 
angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung er- 
forderlich ist. 
S. 38. 
Der Gutsbesitzer beziehungsweise der Stellvertreter wird in seiner Eigen- 
schaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann 
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. 
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe 
vereidigt. 
§. 39. 
Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im §. 37 angegebenen Fällen 
oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Be-
	        
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