Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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treten gewesen sind. Diese Gemeinden sind im Titel III des gegenwärtigen Ge- 
setzes unter dem Ausdrucke „Stadtgemeinde"“ oder „Stadt“ begriffen. 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände. 
C. 45. 
Die nach §. 40 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Be- 
völkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei 
Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte 
nach folgenden Grundsätzen vertheilt: 
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte all- 
gemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl der 
städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, in 
welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl 
aller Abgeordneten nicht übersteigen. Diese Beschränkung findet jedoch 
auf den Kreis Zellerfeld keine Anwendung. 
2) Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl 
der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grund- 
besitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. In denjenigen 
Kreisen aber, in welchen die JZahl der im Wahlverbande der größeren 
Grundbesitzer Wahlberechtigten nicht mindestens doppelt so groß ist, 
wie die aus der vorstehenden Bestimmung sich ergebende Zahl von 
Kreistagsabgeordneten dieses Wahlverbandes, erhält letzterer nur soviel 
Kreistagsabgeordnete, als sich ergeben, wenn für jeden derselben zwei 
Wahlberechtigte vorhanden sind, mindestens jedoch ein Drittel der Zahl 
sämmtlicher ländlichen Kreistagsabgeordneten. Die dadurch ausfallende 
Zahl von Abgeordneten des Wahlverbandes der größeren Grundbesitzer 
fällt dem Wahlverbande der Landgemeinden zu. 
g. 46. 
Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der größeren Grund- 
besitzer Wahlberechtigten (F. 42) in einem Kreise unter der ihrem Verbande nach 
§. 45 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so viele 
Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach ab- 
gehende Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der Landgemeinden zu. 
S 47 
Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die 
einzelnen Wahlbezirke. 
Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden zu 
wählenden Abgeordneten werden in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe 
Oes. Samuil. 1884. (Nr. 8091.) 33
	        
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