Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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5) bei Feststellung statutarischer Ordnungen in dem der Bezirkssynode 
überwiesenen Geschäftsgebiete (Art. 9); 
6) in den Fällen der Artikel 21 und 24 des Gesetzes vom 6. August 1883, 
soweit nicht in Artikel I dieser Verordnung die Ausübung der Rechte 
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten übertragen ist. 
Artikel IV. 
Die Rechte des Staates werden durch die Landdrostei ausgeübt in den 
Fällen des Artikels 20 Nr. 2, 4, 5 und 6. 
Artikel WV. 
Die Rechte des Staates werden durch den Amtshauptmann beziehungsweise 
in selbstständigen Städten durch den Magistrat ausgeübt in den Fällen des 
Artikels 20 Nr. 3. 
Artikel VI. 
Gegen Verfügungen des Amtshauptmanns beziehungsweise des Magistrats 
geht die Beschwerde an den Landdrosten, gegen Verfügungen der Landdrostei 
und des Landdrosten geht dieselbe, soweit nicht nach dem Artikel 24 des Gesetzes 
vom 6. August 1883 die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht stattfindet, an 
den Oberpräsidenten. 
Der Landdrost beziehungsweise der Oberpräsident beschließt auf die Be- 
schwerde endgültig. 
Artikel VII. 
Vom 1. April 1885 ab tritt an die Stelle des Amtshauptmanns und 
für die im 9. 27 Absatz 2 der Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 
6. Mai 1884 (Gesetz= Samml. S. 181) bezeichneten Städte an die Stelle des 
Magistrats der Landrath, ferner vom 1. Juli 1885 ab an die Stelle der Land- 
drostei die Regierung und an die Stelle des Landdrosten der Regierungspräsident. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 25. Juli 1884. 
(. S.) Wilhelm. 
v. Puttkamer. Lucius. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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