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5) bei Feststellung statutarischer Ordnungen in dem der Bezirkssynode
überwiesenen Geschäftsgebiete (Art. 9);
6) in den Fällen der Artikel 21 und 24 des Gesetzes vom 6. August 1883,
soweit nicht in Artikel I dieser Verordnung die Ausübung der Rechte
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten übertragen ist.
Artikel IV.
Die Rechte des Staates werden durch die Landdrostei ausgeübt in den
Fällen des Artikels 20 Nr. 2, 4, 5 und 6.
Artikel WV.
Die Rechte des Staates werden durch den Amtshauptmann beziehungsweise
in selbstständigen Städten durch den Magistrat ausgeübt in den Fällen des
Artikels 20 Nr. 3.
Artikel VI.
Gegen Verfügungen des Amtshauptmanns beziehungsweise des Magistrats
geht die Beschwerde an den Landdrosten, gegen Verfügungen der Landdrostei
und des Landdrosten geht dieselbe, soweit nicht nach dem Artikel 24 des Gesetzes
vom 6. August 1883 die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht stattfindet, an
den Oberpräsidenten.
Der Landdrost beziehungsweise der Oberpräsident beschließt auf die Be-
schwerde endgültig.
Artikel VII.
Vom 1. April 1885 ab tritt an die Stelle des Amtshauptmanns und
für die im 9. 27 Absatz 2 der Kreisordnung für die Provinz Hannover vom
6. Mai 1884 (Gesetz= Samml. S. 181) bezeichneten Städte an die Stelle des
Magistrats der Landrath, ferner vom 1. Juli 1885 ab an die Stelle der Land-
drostei die Regierung und an die Stelle des Landdrosten der Regierungspräsident.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 25. Juli 1884.
(. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Lucius. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.