Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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verfahren.  Die  Zustellungen  können  nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften  auch  durch
die  Post  erfolgen.

Die  Wegnahme  von  Geld  durch  den  Vollziehungsbeamten  und  die
Empfangnahme  des  Erlöses  gepfändeter  Gegenstände  durch  den  versteigernden
Beamten  gelten  als  Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners.

Die  Beglaubigung  der  Abschrift  eines  zuzustellenden  Schriftstücks  erfolgt
durch  einen  vereideten  Beamten  der  Vollstreckungsbehörde.

Zur  Nachtzeit,  sowie  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  darf  eine
Vollstreckungshandlung  nur  mit  Erlaubniß  der  Vollstreckungsbehörde  erfolgen.
Die  Verfügung,  durch  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  ist  bei  der  Zwangsvollstreckung
  vorzuzeigen.

Artikel  3.

Auf  die  nach  F.  56  der  Verordnung  vom  7.  September  1879  von  dem
Schuldner  als  Kosten  des  Verfahrens  einzuziehenden  Beträge  haben  die  Gerichtsvollzieher
  keinen  Anspruch.  Die  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse  derselben  werden
auch  in  Bezug  auf  die  in  dieser  Verordnung  bezeichneten  Geschäfte  durch  den
Justizminister  bestimmt.

Artikel  4.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1885  in  Kreaft.

Der  Justizminister  hat  die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Anordnungen
  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  4.  August  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Lucius.  Friedberg.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Hatzfeldt.