Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Vertrages vom 18. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich 
Sachsen für 1877 S. 291) übergegangen sind, haben zum Zweck der hierdurch 
erforderlich gewordenen anderweiten Regelung der Verhältnisse derjenigen zu den 
genannten Unternehmungen gehörigen Strecken, welche die Preußisch-Sächsische 
andesgrenze berühren, zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Paul Micke und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alegander Hoffmann und 
Allerhöchstihren Ober-Finanzrath Otto Edlen von der Planitz 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß 
der Preußische Staat den Betrieb der Linien: 
1) von Leipzig nach Zeitz, 
2) von Leipzig nach Weißenfels, 
3) von Leipzig nach Halle, 
4) von Leipzig nach Bitterfeld, 
ad 1 bis 4 einschließlich der zu den genannten Bahnen gehörigen 
Theile der Verbindungsbahn zu Leiyzig, 
5) von Röderau nach Jüterbogk, 
6) von Großenhain nach Cottbus und 
7) von Zittau nach Görlitz, 
soweit sie auf Königlich Sächsischem Gebiete liegen, übernommen und das Eigen- 
thum an diesen Linien erworben hat, beziehungsweise erwirbt. 
Artikel II. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß 
der Betrieb und das Eigenthum der auf Königlich Preußischem Gebiete belegenen 
Strecke der Eisenbahn von Elsterwerda nach Riesa auf den Sächsischen Staat 
übergegangen sind. 
Artikel II. 
Die Königlich Sächsische Regierung nimmt das den vormaligen Gesell- 
schaften der betreffenden Bahnen gegenüber in den verschiedenen Staatsverträgen 
beziehungsweise Konzessions-Urkunden vorbehaltene Recht auf den Erwerb der 
innerhalb des Königlich Sächsischen Gebietes gelegenen Theile der im Artikel J
	        
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