— 325 —
genannten Eisenbahnen auf so lange, als dieselben sich im Besitze oder Betriebe
der Königlich Preußischen Regierung befinden, nicht in Anspruch. Dagegen
bedarf der Verkauf der gedachten Bahnen, soweit sie auf Königlich Sächsischem
Gebiete gelegen sind, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen
Betriebsunternehmer der Zustimmung der Königlich Sächsischen Regierung.
Andererseits verzichtet die Königlich Preußische Regierung auf das Recht des
Erwerbs der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Eisenbahn
von Elsterwerda nach Riesa auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Be-
triebe der Königlich Sächsischen Regierung befindet, wogegen Sie Sich die Zu-
stimmung zu einem Verkaufe dieser Strecke beziehungsweise zu der Uebertragung
des Betriebes auf derselben an einen anderen Betriebsunternehmer vorbehält.
Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung überläßt den Betrieb auf der in Ihrem
Eigenthume befindlichen Strecke Görlitz- Landesgrenze in der Richtung auf Löbau
auf so lange der Königlich Sächsischen Regierung, als Letztere den Betrieb auf
der Linie Dresden—Löbau—Landesgrenze führt, gegen Entrichtung eines dem zu
ermittelnden Reinertrage dieser Strecke entsprechenden, nach Befinden von Zeit
zu Zeit zu pauschalirenden Pachtzinses. Auch wird die Königlich Preußische
Regierung, wie bisher, der Königlich Sächsischen Regierung die Mitbenutzung
des Bahnhofs Görlitz gestatten.
Die Festsetzung der hierüber zu treffenden Einzelbestimmungen wird be-
sonderer Vereinbarung vorbehalten.
Artikel V.
Die Königlich Sächsische Regierung überläßt den Betrieb auf der in Ihrem
Eigenthume befindlichen Strecke Kamenz-Landesgrenze in der Richtung auf Lübbenau
auf so lange der Königlich Preußischen Regierung, als Letztere den Betrieb auf
der Strecke Lübbenau—Landesgrenze in der Richtung auf Kamenz führt, gegen
Entrichtung eines dem zu ermittelnden Reinertrage dieser Strecke entsprechenden,
von Zeit zu Zeit zu pauschalirenden Pachtzinses. Auch wird die Königlich
Sächsische Regierung, wie bisher der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft, der
Königlich Preußischen Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofes Kamenz
gestatten.
Die Festsetzung der hierüber zu treffenden Einzelbestimmungen wird be-
sonderer Vereinbarung vorbehalten.
Artikel VI.
Für den Fall, daß seitens der Königlich Sächsischen Regierung im Interesse
des Betriebes der an die Preußische Staatsbahnstrecke Gera—-Wolfsgefärth -Weida
anschließenden Linien Wolfsgefärth Weischlitz, Weida-Werdau und Weida-Mehl-
theuer darauf Werth gelegt werden sollte, in Betreff der gedachten Strecke das
(Nr. 9018.)