Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Recht des eigenen Mitbetriebes zu besitzen, d. i. diese Strecke mit eigenen Zügen 
unter Stellung eigenen Personales und eigener Betriebsmittel betreiben zu dürfen, 
erklärt Sich die Königlich Preußische Regierung grundsätzlich schon jetzt bereit, 
einen derartigen Mitbetrieb für den Verkehr der Sächsischen Staatsbahnstation 
Gera und den über diese Station sich bewegenden Lokalverkehr der Sächsischen 
Staatsbahnverwaltung gegen eine angemessene Entschädigung zuzugestehen. So 
lange die Königlich Saͤchsische Regierung von dem Ihr in Vorstehendem ein- 
geräumten Rechte des Mitbetriebes keinen Gebrauch macht, ist die Königlich 
Preußische Regierung bereit, zwischen den beiderseitigen Staatsbahnverwaltungen 
ein ähnliches Abkommen, wie es schon seither bestanden hat, treffen zu lassen, 
wonach die Theilnahme der unter Sächsischer Staatsbahnverwaltung stehenden 
Stationen Zeitz und Gera an dem Verkehre sowohl mit Sächsischen, als auch 
mit fremden via Hof und Eger zu bedienenden Stationen über die Preußischen 
Transitstrecken Zeitz beziehungsweise Gera—-Wolfsgefärth und Zeitz beziehungs- 
weise Gera—-Weida gewahrt bleibt. Auch wird die Königlich Preußische Regie- 
rung die Mitbenutzung der Bahnhöfe in Gera und Wolfsgefärth durch die 
Sächsische Staatsbahnverwaltung, so lange die Verhältnisse es irgend thunlich 
erscheinen lassen, unter den bisherigen Bedingungen gestatten und, falls solches 
seitens der Königlich Sächsischen Regierung gewünscht werden sollte, auch die 
gurche= Mitbenutzung des Bahnhofes Weida der Gera-Eichichter Eisenbahnlinie 
zulassen. 
Artikel VII. 
Jeder der kontrahirenden Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken, und es sollen die auf denselben 
anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorialregierung sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage 
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete 
sie ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die Bahnpolizei wird in Gemähheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei= 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen 
Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den 
Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer 
Strafverfügungen zu) welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen 
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb 
Bezug habende Vorschriften erlassen werden. 
Jede der betheiligten Regierungen wird für die einzelnen auf dem Gebiete 
der anderen Regierung gelegenen Eisenbahnstrecken einen auf diesem Gebiete 
wohnenden Beamten oder eine auf demselben befindliche Eisenbahnverwaltungs- 
stelle bezeichnen, welchen die für die betreffende Eisenbahnverwaltung bestimmten 
amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind.
	        
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