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stationen der Bahn mit Abgang und Ankunft der direkten Züge der anschließenden
Eisenbahnlinien beider Länder in Zusammenhang gebracht werden.
Sie behalten Sich die Bestimmung der geringsten Zahl der zur Beförderung
von Personen dienenden Züge vor, und sind darüber einig, daß täglich in keinem
Falle weniger als zwei solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen.
Im Uebrigen erfolgt die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife durch
diejenige Regierung, in deren Gebiet die betreffende Eisenbahnstrecke belegen ist.
Artikel VI.
Die beiden Hohen Regierungen werden der Verkehrsentwickelung von und
nach der Neustadt-Plauer Bahn bereitwillige Förderung zu Theil werden lassen.
In den Tarifen für die Strecken, welche zwischen der beiderseitigen Landes-
grenze einerseits und den Stationen Meyenburg beziehungsweise Plau andererseits
belegen sind und von einer und derselben Verwaltung betrieben werden, sollen
keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen als für die anschließenden
Strecken Meyenburg—Neustadt beziehungsweise Plau—Güstrow.
Artikel VII.
Die Angehörigen des einen Landes, welche während des stattfindenden ein-
heitlichen Betriebes auf der Strecke Meyenburg—Plau im Gebiete des anderen
Landes angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sie sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Vor-
gesetzten, im Uebrigen aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt
sind, unterworfen. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und
sonstigen dergleichen Unterbeamten soll auf einheimische Staatsangehörige vorzugs-
weise Rücksicht genommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter, unter welchen
die einheimischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel VIII.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Hohen vertragschließenden
Theile über die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und über den darauf
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den
Betrieb führenden Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen derjenigen Regierung,
in deren Gebiet dieselben ihren Sitz haben. Die Hohen Regierungen behalten Sich
vor, zur Handhabung des Ihnen über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zu-
stehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts Kommissarien zu bestellen, welche die Be-
ziehungen ihrer Regierungen zu der betriebführenden Eisenbahnverwaltung in allen
denjenigen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen und
polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbehörden geeignet sind.
(Tr. 9026.