Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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papiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten an- 
geordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind. 
g. 5. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft 
mit Einschluß der im §. 2 besonders erwähnten Prioritätsgläubiger bleiben ihre 
Rechte bezüglich des Oberschlesischen resp. Stargard-Posener Eisenbahnunternehmens 
ungeschmälert vorbehalten. 
Der Staat wird die Oberschlesische Eisenbahn nebst allem Betriebsmaterial 
und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögenskomplex verwalten. 
Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Oberschlesische Eisenbahnunternehmen 
oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten 
Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. Zur Ver- 
meidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß für diesen Fall 
die Oberschlesische Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben der vereinigten 
Bahnen in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge; 
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen 
Ausgaben; 
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagenachskilometer. 
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der 
Vereinigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat- 
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen 
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor- 
standes der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat. 
er Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des 
Rechnungsjahres für das Oberschlesische Eisenbahnunternehmen auf einen anderen 
Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver- 
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs- 
jahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rech- 
nungsjahre zugerechnet. 
g. 6. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung 
der Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe 
des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil der 
Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben.
	        
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