— 111 —
Grundstücks oder durch anderes geeignetes Land, wenn solches vom
Verpflichteten angeboten wird.
S. 10.
Auf die Vertheilung der nach Vorschrift dieses Gesetzes festgestellten Land-
abfindungen unter mehrere gemeinsame Berechtigte finden die Grundsätze der be-
stehenden Gemeinheits= oder Markentheilungsordnungen Anwendung.
Wenn und soweit es in den einzelnen Theilen der Provinz Hannover an
hierauf bezüglichen Vorschriften fehlt, greifen für die Vertheilung solcher Ab-
findungen die einschlagenden Bestimmungen der G itst gordnung für
das Fürstenthum Lüneburg vom 25. Juni 1802 Platz.
S. 11.
Findet der Eigenthümer des belasteten Grundstücks einzelne Berechtigte ab,
so ist er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts der Abgefundenen einen
nöthigenfalls von der Ausei behörde unter Berücksichtigung der wirth-
schaftlichen Interessen beider Parteien zu bestimmenden Theil des belasteten Grund-
stücks der Mitbenutzung der übrigen noch nicht abgefundenen Berechtigten zu
entziehen.
§. 12.
Berechtigungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Abstellung
unterliegen, können in Zukunft nur durch einen von einem Gericht oder Notar
beurkundeten Vertrag errichtet werden, also durch Ersitzung nicht mehr entstehen.
Es soll jedoch eine in Betreff derselben bereits angefangene Ersitzung durch
das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen werden.
§. 13.
Wegen der Rechte Dritter an den abzustellenden Berechtigungen beziehungs-
weise an den Abfindungen gelten,
wenn die Entschädigung in Grund und Boden gegeben wird, die Be-
stimmungen der Hannoverschen Theilungsgesetze,
wenn die Entschädigung in Rente oder Kapital besteht, die Vorschriften
der Hannoverschen Ablösungsgesetze.
K. 14.
Rücksichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Hannoverschen
Gesetze vom 30. Juni 1842 und 8. November 1856 über das Verfahren in
Gemeinheitstheilungs= und Verkoppelungssachen mit den dazu ergangenen Er-
gänzungen.
Wenn die Abstellung einer Berechtigung, welche dem Domänenfiskus
zusteht, im Wege gütlicher Einigung bewirkt wird, so bedarf der darüber zu
errichtende Rezeß zu seiner Gültigkeit nicht der in den I. 140 und 141 des
(Nr. 9049.)