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Uebertrag. . . . 55 000 000 Mark,
III. zu nachstehenden Bauausführungen:
1) für die Erbauung eines Geschäftsgebäudes für die
Königliche Eisenbahndirektion in Bromberg die Summe
vdoo . . ... 1 450 000 Mark,
2) für die Erbauung eines defini-
tiven Empfangsgebäudes auf dem
Bahnhofe Kreiensen die Summe
ven . . .. 750 000
3) für die Umgestaltung der Bahn-
hofsanlagen zu ünster in
Westf. die Summe von . . . .. 3500000
zusammen. . . 5700000
insgesammt. . 60 700 000 Mark
zu verwenden.
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I Litt. a 3 bis 14 auf.
geführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen er-
füllt sind:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Be-
stimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der
dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Be-
nutung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der
sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung
oder der Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädi-
gungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger
Form zu übernehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt-
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen er-
forderlichen Terrains, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen
Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landes-
gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder aufgelegt wird.
B. Für sämmtliche vorstehend unter Nr. I Litt. àa 3 bis 14 bezeichnete
Bahnen — für die unter Nr. 8 bezeichnete Bahn von Stralsund nach Rostock
mit Abzweigung von Velgast nach Barth jedoch nur für den in Preußen be-
legenen Theil derselben — ist die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen
Wege, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran
(Xr. 9055.)