Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 138 — 
Auf Ihren Bericht vom 7. d. M. verordne Ich nach Anhörung der zufolge 
Meines Erlasses vom 17. November 1884 berufenen außerordentlichen Landes- 
synode kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zu- 
stehenden Befugnisse für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Konsistorien zu Osnabrück (A. C.) und Otterndorf, der evangelische 
Magistrat zu Osnabrück und das Kloster Loccum hören auf, als Konsistorial= 
behörden der evangelisch-lutherischen Kirche zu fungiren. 
S. 2. 
Die kirchlichen Zuständigkeiten dieser Behörden betreffs der evangelisch- 
lutherischen Kirche werden künftig wahrgenommen: 
1) bezüglich der Bezirke des Konsistoriums zu Osnabrück, des evangelischen 
Magistrats zu Osnabrück und des Klosters Loccum durch das Konsistorium 
zu Hannover, auf welches auch die jetzt dem Stadtkonsistorium zu Osna- 
brück zustehenden Rechte der Disziplinarstrafgewalt übergehen, 
2) bezüglich des Bezirks des Konsistoriums zu Otterndorf durch das Kon- 
sistorium zu Stade. 
Auf das Konsistorium zu Stade gehen auch die kirchlichen Zuständigkeiten 
über, welche das Konsistorium zu Hannover gegenwärtig in der Generaldiözese 
Harburg und in der Stadt Lüneburg ausübt. 
S. 3. 
Obige Bestimmungen treten am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die GesetzSammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 13. April 1885. 
Wilhelm. 
v. Goßler. 
An den Minister der geistlichen 2c. Argelegenheiten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.