Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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keit der Bezeichnung nach dem Grundsteuerkataster (F. 1) wegfällt und die Mit- 
theilung (F. 3) an die zuständige Bergbehörde zu erfolgen hat. 
Die §9. 2 und 5 finden keine Anwendung. 
Artikel II. 
Die Vorschriften des F. 31 des Grundsteuergesetzes für die westlichen Pro- 
vinzen vom 21. Januar 1839 werden dahin abgeändert, daß im Geltungsbereich 
des Rheinischen Rechts die Aufbewahrung der Kopieen der Katasterdokumente 
fortan nicht mehr den Gemeinden, sondern dem zuständigen Katasterbeamten obliegt. 
Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts ist Jedermann berechtigt, gegen 
Zahlung der vorschriftsmäßigen Gebühren sich zes Auszüge aus den 
Katasterbüchern, Katasterkarten und Fortsch gen ertheilen zu lassen. 
O 
Artikel HI. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1885 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1885. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
Redigirt im n Bureaut bes Staateministeriums. 
Berlin, gedruckt in in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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