Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Der Jahreswerth von Holzsortimenten wird, soweit es ausführbar, nach 
dem Durchschnitte derjenigen Preise bestimmt, welche für dieselben in der be- 
lasteten Forst während der der Werthsbestimmung vorhergegangenen fünf Jahre 
in den öffentlichen Holzversteigerungen erzielt worden sind. 
Bei Weideberechtigungen ist ein mittelmäßiger Holzbestand zu Grunde zu 
legen, wenn nicht die Forst zur Zeit der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig 
bestanden, oder die Befugniß des Forsteigenthümers, die Kultur bis zum mittel- 
mäßigen Bestande zu treiben, durch Willenserklärung, Erkenntniß oder Ver- 
jährung verloren gegangen ist. 
Bei der Weide-, Mast= und Streuberechtigung muß ein verhältnißmäßiger 
Theil auf Schonung derart abgerechnet werden, daß derselbe bei der Werths- 
ermittelung der Berechtigung außer Ansatz bleibt. Steht dieser nicht durch 
Willenserklärungen, Verjährung oder Erkenntnisse fest, so ist er durch Schätzung 
zu bestimmen. 
Bei Dienstbarkeiten zur Weide hat der Eigenthümer der belasteten Forst, 
wenn er Provokat ist, die Wahl), ob er den Berechtigten nach dem Nutzungs- 
ertrage der Berechtigung oder nach dem Vortheile, der dem Belasteten aus deren 
Aufhebung erwächst, entschädigen will. In letzterem Falle darf aber die Höhe 
der Entschädigung den Nutzungswerth der Berechtigung nicht übersteigen. 
K. 15. 
Bei Feststellung des Werths der Nutzungsrechte kommen die dem Berech- 
tigten für diese Nutzungsrechte obliegenden Gegenleistungen in Abzug. Der Werth 
wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch Aufrechnung 
ausgeglichen. 
F. 16. 
Bei der Zusammenlegung muß jeder Theilnehmer für seine zum Umtausch 
gelangenden Grundstücke durch Land von gleichem Werthe abgefunden werden. 
Rente= und Kapitalentschädigungen können für die Substanz der auszu- 
gleichenden Grundstücke ohne Zustimmung der Betheiligten nur ausnahmsweise 
zur Ausgleichung geringer Werthsunterschiede gewährt werden. 
K. 17. 
Für die auf den zusammenzulegenden Grundstücken stehenden Obstbäume wird 
von demjenigen, dem solche zugetheilt werden, demjenigen, der dieselben ver- 
liert, Entschädigung in Geld geleistet. Für unfruchtbare, unveredelte oder ab. 
gängige Obstbäume, sowie für Waldbäume hat der neue Erwerber des Grund- 
stücks, auf dem solche stehen, dem früheren Eigenthümer aber nur dann Eni- 
schedigung zu leisten, wenn er sie auf dem ihm zugetheilten Grundstücke be- 
halten will und nicht vorzieht, deren Entfernung dem früheren Eigenthümer 
zu überlassen. 
r. 9063.)
	        
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