Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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in den Steuerbüchern und in dem älteren Steuerkataster verzeichnet ist. 
Hat die Bezeichnung, unter welcher das Grundstück in dem älteren 
Steuerkataster verzeichnet ist, nicht festgestellt werden können, oder ist 
das Grundstück in dem älteren Steuerkataster nicht verzeichnet, so ist 
dies kurz anzudeuten. Nach Ermessen des Gerichts können die Feldlage 
sowie der in den Steuerbüchern und in dem älteren Steuerkataster an— 
gegebene Flächeninhalt angegeben werden. Die Angabe des Reinertrags 
und des Nutzungswerths unterbleibt. 
In Betreff der Grundstücke, auf welche der §. 12 keine Anwendung findet, 
ist in das Aufgebot eine Bezeichnung der einzelnen Grundstücke oder der Eigen- 
thumsbesitzer nicht aufzunehmen. 
In dem Aufgebot ist zu bemerken, daß es einer Anmeldung der Eigen- 
thumsbeschränkungen, dinglichen Rechte und Hypotheken nicht bedürfe, in Betreff 
deren den Berechtigten die im §F. 24 vorgeschriebene Mittheilung gemacht ist. 
Das Aufgebot umfaßt nicht die Prundstacke des Bezirks, für welche die 
Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels in dem Verfahren auf Antrag erfolgen 
soll. Die hiernach auszunehmenden Grundstücke find, sofern das Aufgebot im 
Verfahren auf Antrag noch nicht erlassen ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 
zu bezeichnen. 
C. 23. 
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, 
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die 
Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, nicht mehr geltend 
machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen verliert, deren 
Rechte bis zum Ablauf der Ausschlußfrist angemeldet und demnächst auch ein- 
getragen sind. 
Dieser Nachtheil ist im Aufgebot anzudrohen. 
KC. 24. 
Der Anmeldung bedarf es nicht bei den Berechtigungen, welche in Gemäßheit 
des §. 16 in das Grundbuch zu übertragen sind. 
Von diesen Berechtigungen ist den Berechtigten, soweit der Aufenthalt oder 
ein Vertreter derselben dem Gericht bekannt ist, vor Beginn der Ausschlußfrist 
(§. 20) unter Angabe des Grundstücks und des Eigenthumöbesitzers Mittheilung 
zu machen. 
Die Angabe des Grundstücks erfolgt bei den in einem älteren Buch ein- 
getragenen Berechtigungen nach der Nummer oder dem Buchstaben des Karten- 
blatts und der Parzelle, unter welchen das Grundstück in den Steuerbüchern und 
in dem älteren gerichtlichen Buch eingetragen ist.
	        
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