Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

344  Dienstesobliegenheiten  eines  Gemeindeschreibers.

beim  Nachhausegehen  aus  dem  Gasthause  zur
Rose  dahier  vor  dem  Hause  des  N.  N.  meuchlings
  angefallen  und  durch  mehrere  Messerstiche
  verletzt,  von  denen  einer,  am  Nacken,
vom  Arzte  für  lebensgefährlich  erklärt  wurde.

Als  Zeugen  werden  benannt:

N.  N.,
N.  N.,
N.  N.

Die  Wundbeschau  und  die  Vernehmung
der  Zeugen,  sowie  des  Verletzten  werden  das
Nähere  ergeben.  "

Mit  schuldiger  Verehrung  empfiehlt  sich

Eines
Kgl.  Herrn  Staatsanwaltschafts-Vertreters
gehorsamer
N.  N.,  Bürgermeister.

Ad  3.  Protokolle.

Dieselben  werden  halbbrüchig  geschrieben.  Am  Rande  oben  rechts
vom  Eingang  kommt  Ort  und  Datum  der  Verhandlung,  unmittelbar
darunter  der  Betreff  oder  das  Rubrum.  Diesem  gegenüber  diejenigen
Personen,  welche  bei  der  Aufnahme  des  Protokolls  präsent  —  anwesend,
gegenwärtig  —  sind.  Dasselbe  ist  nach  geschehener  Aufnahme  den  Anwesenden
  vorzulesen  und  von  diesen  unterzeichnen  zu  lassen,  weshalb  die
Formel  beigesetzt  wird:  „V.  g.  u.“  —  Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.


Es  gibt

a)  Vernehmungsprotokolle,  bei  denen  man  die  zu  vernehmende  Person

  Hets  in  der  1.  Person  (ich)  sprechen  läßt  (vide  Formular
r.  49),

b)  Versteigerungs-,

)  Verpachtungs-,

d)  Augenscheins-,

e)  Anzeige=  und

f)  Anmeld-Protokolle
unr  werden  dieselben  durch  die  Formulare  Nr.  50,  51,  52,  53  und  54
erklärt.

Bei  Exekutions-Versteigerungen,  welche  im  Auftrage  des  kgl.  Landgerichts
  vorzunehmen  sind,  werden  die  Protokolle  auf  Drei-Kreuzer=Stempel
  geschrieben,  ist  aber  die  Civilklage  Armensache,  so  darf
freies  Papier  hiezu  verwendet  werden.

Kann  Jemand  das  Protokoll  nicht  unterschreiben,  so  hat  er  statt
seines  Namens  ein  Handzeichen  (in  der  Regel  3  Kreuze)  beizusetzen,
welches  Handzeichen  vom  Protokollführer  zu  beglaubigen  ist.