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Zweiter Abschnitt.
Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
g. 73.
Geschäfte des Kreistages.
a. Im Allgemeinen.
Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommunalverband zu vertreten, über
die Kreisangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über die-
senigen Gegenstände zu beratben und zu beschließen, welche ihm zu diesem Behufe
durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind, oder in Zukunft
durch Gesetz überwiesen werden.
S. 74.
d. Im Besonderen.
Insbesondere ist der Kreistag befugt:
1) nach Maßgabe des F. 20 statutarische und reglementarische Anordnungen
zu treffen;
2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen.
Bei der Bestimmung in §. 5 Nr. 3 des Gesetzes wegen der Kriegs-
leistungen vom 11. Mai 1851 (Gesetz Samml. S. 362) behält es sein
Bewenden;
3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des
Kreises zu beschließen, und zu diesem Behufe über das dem Kreise
gehörige Grund= beziehungsweise Kapitalvermögen zu verfügen, Anleihen
aufzunehmen und die Kreisangehörigen mit Kreisabgaben zu belasten;
4) innerhalb der Vorschriften der §#§. 10 bis 18 den Vertheilungs= und
Aufbringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen;
5) den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung
Decharge zu ertheilen (§9. 84 und 87);, ’
6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem
Kreise gehörigen Grund- und Kapitalvermögens, sowie der Kreis—
einrichtungen und Anstalten zu erfolgen hat;
7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Besoldung
der Kreisbeamten zu bestimmen;
8) die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 88) und zu den durch das Gesetz
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen
zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Kreis-
zwecke zu bestellen (I. 100).