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besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staatssteuern, welche von dem
ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerreinertrage, Gebäudesteuer-
nutzungswerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe= oder Bezbautetrbes zu
entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von einer Belastung
mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise befreiten Siuerleträgk
(. 17 und 18 der Kreisordnung, sowie die entsprechenden Vorschriften der Ge-
meindeverfassungsgeseg mit Einschluß der Steuerbeträge der Militärpersonen außer
nsatz.
G. 81.
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf
sie treffenden Antheile an den Bezirksabgaben gleich den übrigen Kreis= und
beziehungsweise Gemeindebedürfnissen nach den Vorschrifie der gleichzeitig mit
diesem Gesetze ergehenden Kreisordnung für die gesteuun KHesen-Nasan beziehungs-
weise der in derselben geltenden Gemei
Mehr- und Minderbelastung einzelner Theile des Bezirks.
§. 82.
Sofern es sich um Bezirkseinrichtungen handelt, welche in besonders hervor-
ragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen des Bezirks zu
Gute kommen, kann der Kommunallandtag beschließen, für die betreffenden Kreise
eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr= oder Minder-
belastung eintreten zu lassen.
Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommunal=
landtages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
S. 83.
Die Vertheilung der Bsrkkabgaben auf die einzelnen Land= und Stadt-
kreise liegt dem Landesausschusse ob
Der Betrag der von dem Kommunallandtage ausgeschriebenen Bezirks-
abgaben, sowie die Vertheilung desselben auf die Kreise sind durch das Amtsblatt
des Regierungsbezirks öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der
Bedarf für Veuchrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung
dieses Theils der Bezirksabgaben von Seiten der Landkreise gelten die Vorschriften
des §. 12 Absatz 1 Satz 2 der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreis-
ordnung für die Provinz Hessen- as au.
Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Bezirksabgaben.
§. S4.
Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Bezirksabgaben unter-
liegen der Beschlußfassung des Landesausschusses.
Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach er-
folgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Landesausschusse anzubringen.