Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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kommenden  direkten  Staatssteuern,  ausschließlich  der  Gewerbesteuer  vom
Hausirgewerbe,  durch  den  Provinzialausschuß  zu  vertheilen.  Die  Aufbringung
  der  auf  die  Bezirksverbände  entfallenden  Antheile  an  den
Provinzialabgaben  erfolgt  gleich  den  übrigen  kommunalen  Bedürfnissen
dieser  Verbände.

Die  §.  82  und  83  gelten  für  den  Provinzialverband  nicht.

Auf  Reklamationen  der  Bezirksverbände  finden  die  99.  84  und  85  sinngemäße

  Anwendung.

Dritter  Titel.

Von  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Bezirksverbände
  und  des  Provinzialverbandes.

S.  87.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  handhabende  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  der  Bezirksverbände  und  des  Provinzialverbandes
wird  von  dem  Oberpräsidenten,  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des
Innern  geübt.

Die  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  ist  innerhalb  zwei  Wochen  zulässig.

g.  88.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  diesem  Gesetze  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

G.  89.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der
Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsicht  der  Akten,  insbesondere  auch  der
Haushalts-Etats  und  Jahresrechnungen  zu  verlangen  und  Geschäftsrevisionen,  sowie
  in  der  Verbindung  mit  denselben  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.


§S.  90.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  an  den  Berathungen  der  Landesausschüsse
und  des  Provinzialausschusses,  sowie  der  Bezirks=  und  Provinzialkommissionen
entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten
Theil  zu  nehmen.

S.  91.

Beschlüsse  der  Kommunallandtage  und  des  Provinziallandtages  p,  der  Landesausschüsse
  und  des  Provinzialausschusses,  sowie  der  Bezirks=  und  Provinzialkommissionen,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat
der  Oberpräsident,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung  des  Ministers  des  Innern,
unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.