Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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S. 85. 
Die Zahlung der Bezirksabgaben darf durch die Reklamation beziehungs- 
weise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren 
Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen. 
B. Provinzialverband. 
§. 86. 
Die Vorschriften der F. 7 bis 85 finden auf den Provinzialverband der 
Provinz Hessen-Nassau mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Sovweit in diesen Vorschriften die Bezeichnungen „Bezirk, Bezirksverband, 
Kommunallandtag, Landesausschuß“ vorkommen, treten an deren 
Stelle die Bezeichnungen „Provinz, Provinzialverband, Provinzial- 
landtag, Provinzialausschuß“. Desgleichen tritt an die Stelle aller 
übrigen Ausdrücke, in denen eine Beziehung zu den Bezirksverbänden 
enthalten ist, eine dem Verhältniß zum Provinzialverbande entsprechende 
Bezeichnung. 
2) Die Provinzialversammlung (Provinziallandtag) besteht aus den Mit- 
gliedern der Kommunallandtage. 
3) Der Provinziallandtag wird von dem Könige berufen, so oft es die 
Geschäfte erfordern. 
4) Der Provinziallandtag ist berufen, 
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe sowie 
sonstigen Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu 
dem Ende von der Staatsregierung überwiesen werden; 
II. darüber zu beschließen, 
in welcher Weise Staatsprästationen, welche von dem Pro- 
vinzialverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungs- 
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt 
werden sollen; 
III. nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für 
Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden 
und Kommissionen zu vollziehen; 
IV. den Provinzialverband in denjenigen Angelegenheiten zu vertreten, 
beziehungsweise über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu 
beschließen, welche ihm durch Gesetze oder Königliche Verordnungen, 
oder durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Bezirksverbände 
überwiesen werden. 
5) Provinzialabgaben, deren Ausschreibung der Provinziallandtag beschließt, 
sind auf die Bezirksverbände lediglich nach Maßgabe der in ihnen auf- 
Ges. Samml 1885. (Nr. 9073.) 48
	        
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