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S. 85.
Die Zahlung der Bezirksabgaben darf durch die Reklamation beziehungs-
weise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren
Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen.
B. Provinzialverband.
§. 86.
Die Vorschriften der F. 7 bis 85 finden auf den Provinzialverband der
Provinz Hessen-Nassau mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Sovweit in diesen Vorschriften die Bezeichnungen „Bezirk, Bezirksverband,
Kommunallandtag, Landesausschuß“ vorkommen, treten an deren
Stelle die Bezeichnungen „Provinz, Provinzialverband, Provinzial-
landtag, Provinzialausschuß“. Desgleichen tritt an die Stelle aller
übrigen Ausdrücke, in denen eine Beziehung zu den Bezirksverbänden
enthalten ist, eine dem Verhältniß zum Provinzialverbande entsprechende
Bezeichnung.
2) Die Provinzialversammlung (Provinziallandtag) besteht aus den Mit-
gliedern der Kommunallandtage.
3) Der Provinziallandtag wird von dem Könige berufen, so oft es die
Geschäfte erfordern.
4) Der Provinziallandtag ist berufen,
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe sowie
sonstigen Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu
dem Ende von der Staatsregierung überwiesen werden;
II. darüber zu beschließen,
in welcher Weise Staatsprästationen, welche von dem Pro-
vinzialverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungs-
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt
werden sollen;
III. nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für
Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden
und Kommissionen zu vollziehen;
IV. den Provinzialverband in denjenigen Angelegenheiten zu vertreten,
beziehungsweise über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu
beschließen, welche ihm durch Gesetze oder Königliche Verordnungen,
oder durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Bezirksverbände
überwiesen werden.
5) Provinzialabgaben, deren Ausschreibung der Provinziallandtag beschließt,
sind auf die Bezirksverbände lediglich nach Maßgabe der in ihnen auf-
Ges. Samml 1885. (Nr. 9073.) 48