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Wahlreglement.
S. 1.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Kommunal= be-
ziehungsweise Provinziallandtages, beziehungsweise dem vom Oberpräsidenten er-
nannten Wahlkommissar, dem Landrathe, dem Bürgermeister oder deren Stell-
vertreter als Vorsitzenden und aus zwei oder vier Beisitzern, welche von der Wahl-
versammlung aus der Jahl der Wähler zu wählen sind. Der Vorsitzende ernennt
einen der Beisitzer zum Protokollführer.
§. 2.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl-
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
C. 3.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzzettel.
S. 4.
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste
verzeichnet sind, aufgerufen.
Jeder aufgerufene Wähler legt den Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne.
G. 5.
Die während des Wahlakts erscheinenden Wähler können an der nicht
geschlossenen Wahl Theil nehmen.
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen der
Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen.
S. 6.
Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
2) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft
zu erkennen ist;
3) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen, als zu wählende Personen
oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
4) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
(Fr. 9073.