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auf Pension zugestanden haben würde, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes jedoch nicht.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiete des vormaligen
Herzogthums Nassau, der vormaligen freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern-Hechingen
angestellten Lehrer sind berechtigt, zu verlangen, nach den bis dahin
für sie geltenden Bestimmungen pensionirt zu werden.
g. 23.
Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen
an einzelne Lehrer oder Kategorien von Lehrern durch den König oder einen der
Minister, oder durch eine Provinzialbehörde, oder mit deren Genehmigung gemacht
worden sind, bleiben in Kraft.
g. 24.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die an den in 8. 1
bezeichneten Schulen definitiv angestellten Lehrerinnen Anwendung.
g. 25.
Hinterläßt ein pensionirter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen,
so gebührt den Hinterbliebenen die Pension des Verstorbenen noch für den auf
den Sterbemonat folgenden Monat.
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande
verstorbenen Lehrerin zu.
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.
Die Jahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat
kann auf Verfügung dieser Behörde auch dann stattfinden; wenn der Verstorbene
Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen
ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
6. 26.
Die Pension wird bis zur Höhe von Sechshundert Mark aus der Staatskasse,
über diesen Betrag hinaus von den sonstigen bisher zur Aufbringung der
Pension des Lehrers Verpflichteten, sofern solche nicht vorhanden sind, von den
bisher zur Unterhaltung des Lehrers während der Dienstzeit Verpflichteten gezahlt.
Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der nach diesem Gesetz zu
zahlenden Pensionsbeträge nur insoweit als dies bisher bereits statthaft war und
nur soweit herangezogen werden, daß es nicht unter ¾ seiner Höhe und unter
das Mindestgehalt sinkt.
Die in Gemäßheit des §. 22 Absatz 3 nach den in dem vormaligen
Herzogthum Nassau und der vormaligen freien Stadt Frankfurt geltenden Vorschriften
berechneten Pensionen fallen der Staatskasse nur insoweit zur Last, als
Fde unter Zugrundelegung dieses Gesetzes zu bemessenden Beträge nicht übereigen.
(Xr. 9080—908l.)