Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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auf  Pension  zugestanden  haben  würde,  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  jedoch  nicht.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Gebiete  des  vormaligen
Herzogthums  Nassau,  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  und  in  Hohenzollern-Hechingen
  angestellten  Lehrer  sind  berechtigt,  zu  verlangen,  nach  den  bis  dahin
für  sie  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  zu  werden.

g.  23.

Zusicherungen,  welche  in  Bezug  auf  dereinstige  Bewilligung  von  Pensionen
an  einzelne  Lehrer  oder  Kategorien  von  Lehrern  durch  den  König  oder  einen  der
Minister,  oder  durch  eine  Provinzialbehörde,  oder  mit  deren  Genehmigung  gemacht
worden  sind,  bleiben  in  Kraft.

g.  24.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  an  den  in  8.  1

bezeichneten  Schulen  definitiv  angestellten  Lehrerinnen  Anwendung.

g.  25.

Hinterläßt  ein  pensionirter  Lehrer  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,
so  gebührt  den  Hinterbliebenen  die  Pension  des  Verstorbenen  noch  für  den  auf
den  Sterbemonat  folgenden  Monat.

Der  gleiche  Anspruch  steht  den  ehelichen  Nachkommen  einer  im  Wittwenstande
  verstorbenen  Lehrerin  zu.

An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  Schulaufsichtsbehörde.

Die  Jahlung  der  Pension  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat
kann  auf  Verfügung  dieser  Behörde  auch  dann  stattfinden;  wenn  der  Verstorbene
Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  gewesen
ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die
Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

6.  26.

Die  Pension  wird  bis  zur  Höhe  von  Sechshundert  Mark  aus  der  Staatskasse,
  über  diesen  Betrag  hinaus  von  den  sonstigen  bisher  zur  Aufbringung  der
Pension  des  Lehrers  Verpflichteten,  sofern  solche  nicht  vorhanden  sind,  von  den
bisher  zur  Unterhaltung  des  Lehrers  während  der  Dienstzeit  Verpflichteten  gezahlt.
Die  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.

Das  Stelleneinkommen  darf  zur  Aufbringung  der  nach  diesem  Gesetz  zu
zahlenden  Pensionsbeträge  nur  insoweit  als  dies  bisher  bereits  statthaft  war  und
nur  soweit  herangezogen  werden,  daß  es  nicht  unter  ¾  seiner  Höhe  und  unter
das  Mindestgehalt  sinkt.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  22  Absatz  3  nach  den  in  dem  vormaligen
Herzogthum  Nassau  und  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  geltenden  Vorschriften
  berechneten  Pensionen  fallen  der  Staatskasse  nur  insoweit  zur  Last,  als
Fde  unter  Zugrundelegung  dieses  Gesetzes  zu  bemessenden  Beträge  nicht  übereigen.


(Xr.  9080—908l.)