Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Artikel I. 
Die Erbauung der stehenden Brücke über den Main soll in der Verlängerung 
der Kaiserstraße zu Offenbach erfolgen und neben Errichtung des Brückengeld- 
erheberhauses, der Brückenrampen auf beiden Mainufern und der auf der rechten 
Mainseite erforderlichen Zufuhrstraße der Firma Ph. Holzmann & Co. in Frank- 
furt a. M. unter den im Entreprise-Vertrage vom 30. Dezember 1883 zu Offen- 
bach verabredeten Bedingungen, von welchen die Bestimmung über den Beginn 
der Bauzeit anderweit festzusetzen vorbehalten bleibt, nach dem demselben bei- 
gefügten, von den beiden kontrahirenden Regierungen genehmigten Bauprojekte 
übertragen werden. 
Artikel H. 
Der Firma Ph. Holzmann & Co. soll für die Grundstücke, welche zur 
Ausführung der im Artikel I erwähnten Baulichkeiten erforderlich sind, das Ent- 
eignungsrecht auf Königlich Preußischem Gebiet durch die Königlich Preußische 
Regierung verliehen werden. 
Auf Großherzoglich Hessischem Gebiet wird die Großherzoglich Hessische Re- 
gierung die etwa erforderlich werdenden Enteignungen für Rechnung des Staats, 
vorbehaltlich der Ersatzleistung durch die Firma Ph. Holzmann & Co., bewirken. 
Artikel III. 
Die Brücke, von Hinterkante zu Hinterkante der Landpfeiler gerechnet, 
einschließlich der Flügelmauern und das Brückengelderheberhäuschen werden ge- 
meinschaftliches Eigenthum des Königreichs Preußen und des Großherzogthums 
Hessen) die Unterhaltungskosten werden von beiden Regierungen zu gleichen Theilen 
übernommen. 
Jeder der kontrahirenden Regierungen bleibt in Ansehung der auf Ihrem 
Gebiete gelegenen Brückenstrecke die bandechobeit vorbehalten. Die Gebietsgrenzen 
werden auf der Brücke durch Königlich Preußische und durch Großherzoglich 
Hessische Hoheitszeichen kenntlich gemacht. 
Artikel IV. 
Die Unterhaltung der Zufuhrstraßen und Brückenrampen liegt auf jeder 
Uferseite denjenigen Gemeinden, Kommunalverbänden oder staatlichen Behörden 
ob, welche gesetzlich zur Unterhaltung der öffentlichen Straßen verpflichtet sind. 
Die Königlich Preußische Regierung und die Großherzoglich Hessische werden durch 
Ihre Organe darüber wachen lassen, daß die auf Ihren Gebieten gelegenen Zufuhr- 
straßen und Brückenrampen stets in ordnungsmäßigem Zustande erhalten werden. 
Artikel V. 
Für die Benutzung der festen Brücke werden dieselben Abgaben entrichtet, 
welche gegenwärtig bei Benutzung der Schiffbrücke zu entrichten sind. Jede
	        
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