Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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oder Theilstrecken derselben mit einer anderen dieser Bahnen oder Theilstrecken 
derselben oder mit anderen dem Staate gehörigen oder für Rechnung des Staates 
betriebenen Bahnstrecken zu einem Eisenbahndirektionsbezirk vereinigt sind oder noch 
vereinigt werden, und in Folge dessen für eine Station des neugebildeten Eisen- 
bahndirektionsbezirkes sich eine Verminderung des steuerpflichtigen Reinertrages er- 
geben sollte, so ist der Besteuerung der Betrag des steuerpflichtigen Reineinkommens 
der betreffenden Station nach dem Durchschnitt der dem 1. April 1880 voran- 
gegangenen drei Steuerjahre zu Grunde zu legen. 
s. 11. 
Auf diejenigen in den Dienst der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung 
übertretenden Beamten der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft, welche Mit- 
glieder der Herzoglich Braunschweigischen Beamtenwittwen= und Waisenversorgungs- 
anstalt, beziehungsweise der Pensionsanstalt der Braunschweigischen Eisenbahn- 
beamten sind, sowie auf diejenigen Beamten, welche mit Rücksicht auf eine zu 
Gunsten ihrer Ehefrauen genommene anderweite Versicherung von der ihnen sonst 
obliegenden Verpflichtung zur Theilnahme an diesen Anstalten entbunden sind, 
finden die Bestimmungen im ersten Absatz des §. 23 des Gesetzes, betreffend die 
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 
20. Mai 1882 (Gesetz= Samml. S. 298) sinngemäße Anwendung. 
Den Beamten der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft, welche früher 
im Herzoglich Braunschweigischen Staatsdienst gestanden haben und in den Königlich 
Preußischen Staatseisenbahndienst übermommen werden, soll die im Braunschwei- 
gischen Staatsdienst und im Dienst der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft 
zurückgelegte pensionsfähige Dienstzeit für den Fall der Pensionirung in An- 
rechnung gebracht werden. Die zu bewilligenden Pensionen dürfen hinter dem- 
jenigen Betrage nicht zurückbleiben, welcher als Pension hätte gewährt werden 
müssen, wenn diese Beamten zur Zeit des Uebertritts in den Preußischen Staats- 
eisenbahndienst nach den bis dahin für sie geltenden Bestimmungen pensionirt 
worden wären. 
. 12. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1885. 
. S.) Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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