Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 29 — 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird die Direktion 
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von 
Aktien der Gesellschaft seitens der Direktion bedarf es fernerhin nicht mehr. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Direktion ist die Anwesenheit der Hälfte 
der Mitglieder erforderlich. 
F. 8. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. Dieses Abkommen wird hin- 
fällig, wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 1. April 
1885 erlangt worden ist. 
KG. 9. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Schleswigsche Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, 
so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist. 
S. 10. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 14. November 1884. 
(L. S.) Dr. Rüdorff, (L. S.) Kirchhoff, 
Geheimer Ober-Finanzrath. Geheimer Regierungsrath. 
Flensburg, den 6. November 1884. 
(L. S.) Toosbüy, 
Ober- Bürgermeister. 
Kiel, den 7. November 1884. 
(L. S.) Kraus. 
(Nr. AI.) 6“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.