Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Staatsminister Grafen 
Hermann Görtz-Wrisberg, 
Höchstihren Finanzdirektor Karl Kybitz, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel J. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, 
daß der Preußische Staat nach Maßgabe der mit der Magdeburg-Halberstädter, 
der Hannover-Altenbekener, der Berlin-Potsdam-Magdeburger und der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verträge vom 5. Juni 1879, 
. Juli 1879, 24. Dezemb er 1879 und 7. Dezember 1881 (Preußische Gesetz 
Samml. für 1879 S. 646 beziehungsweise 658, für 1880 S. 36 und für 
1882 S. 29) den Betrieb der zu den gedachten Unternehmungen gehörigen Linien, 
soweit sie auf Herzoglich Braunschweigischem Gebiet liegen, übernommen und 
das Eigenthum dieser Strecken erworben hat, beziehungsweise erwirbt. 
Artikel II. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung nimmt ein Recht auf den 
Erwerb der innerhalb des Braunschweigischen Staatsgebietes belegenen Strecken 
der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahnen oder eines Theils derselben nicht in 
Anspruch. 
Artikel III. 
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des im Herzoglich Braun- 
schweigischen Staatsgebiet befindlichen Eigenchums, insbesondere des Grundeigen- 
thums der im Artikel 1 genannten Eisenbahnen auf den Preußischen Staat 
erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern sind 
nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im Uebrigen Freiheit von 
Stempel= und Gerichtsgebühren, sowie von Veränderungssteuern ein. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung überträgt das Ihr hinsichtlich 
der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahnen zustehende Aufsichtsrecht auf den 
Preußischen Staat. 
Artikel V. 
Die Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete be- 
legenen Strecken der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahnen bleibt im Uebrigen der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Be- 
obachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: 
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich Braun- 
schweigischen Staatsbehörden.
	        
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