Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen
  ist.
S.  10.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  20.  November  1884.
(L.  S.)  Dr.  Rüdorff.
(L.  S.)  Dr.  Micke.
Burgsteinfurt,  den  15.  November  1884.
(L.  S.)  Dr.  Schüßler.
Münster,  den  17.  November  1884.
(L.  S.)  F.  Blumenfeld.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Braunschweig)  betreffend  die  anderweite  Regelung  der
Verhältnisse  der  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen.
Vom  27./30.  Juni  1884.

Nachdem  das  Magdeburg-Halberstädter,  das  Hannover-Altenbekener,  das  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  und  das  Bergisch-Märkische  Eisenbahnunternehmen  auf
den  Preußischen  Staat  übergegangen  sind,  haben  zum  Zweck  der  hierdurch
erforderlich  gewordenen  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  der  zu  den  vorgenannten
  Unternehmungen  gehörigen,  die  Preußisch-Braunschweigische  Landesgrenze
  berührenden  Strecken,  sowie  zur  Regelung  der  Verhältnisse  des  Braunschweigischen
  Eisenbahnunternehmens  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rudolph
einecke,
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Ludwig  Brefeld,
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt,
“–3  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  juris  Hermann
rölich,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff;
(r.  9031.)