Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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2) Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei- 
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der 
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiete 
des Herzogthums Braunschweig stationirten Beamten sind auf Präsen- 
tation der Bahnverwaltung von der kompetenten Herzoglichen Behörde 
in Eid und Pflicht zu nehmen. 
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei verbleibt hinsichtlich 
der im Herzogthum Braunschweig belegenen Eisenbahnstrecken den be— 
treffenden Herzoglich Braunschweigischen Regierungsorganen. Dieselben 
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter- 
stützung leisten. 
4) Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage 
oder des Betriebes der im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete belegenen 
Eisenbahnstrecken gegen die Preußische Eisenbahnverwaltung erhoben werden 
möchten, wird dieselbe sich der Herzoglich Braunschweigischen Gerichtsbarkeit 
unterwerfen und für alle aus diesen Rechtsverhältnissen hervorgehenden 
Rechtsstreitigkeiten in der Stadt Braunschweig Recht nehmen. 
5) Die Vereinbarungen zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich 
Braunschweigischen Regierung wegen Aversionirung der Steuern der 
im Braunschweigischen Gebiet belegenen Strecken der im Artikel I 
bezeichneten Eisenbahnen bleiben auch ferner bestehen. 
An Stelle der Kommunalabgaben, welche gegenwärtig von den 
vorgedachten Eisenbahnstrecken erhoben werden, zahlt Preußen ein 
Aversum von 700 Mark, dessen Vertheilung unter die betheiligten Ge- 
meinden durch die Herzoglich Braunschweigische Regierung bewirkt wird. 
Die Zahlung erfolgt zum ersten Mal am 2. Januar des zweiten auf 
die Genehmigung dieses Vertrages folgenden Jahres für das der Zahlung 
vorhergehende Jahr. 
Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken zu 
Gunsten der Gemeinden oder anderer korporativer Verbände wird die 
Braunschweigische Regierung nicht zulassen. 
6) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplans für die im Artikel 1 bezeichneten 
Eisenbahnen steht der Herzoglich Braunschweigischen Regierung eine Ein- 
wirkung nicht zu. 
7) Für die Einziehung von Stationen und Halltestellen, für die Neuerrich- 
tung derselben innerhalb des Herzoglich Braunschweigischen Gebietes, 
sowie für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des 
Herzogthums betriebenen Strecken der im Artikel 1 bezeichneten Eisen- 
bahnen ist die Zustimmung der Herzoglichen Regierung erforderlich. 
8) An den im Gebiete des Herzogthums Braunschweig belegenen Strecken 
der im Artikel I bezeichneten Eisenbahnen sollen nur die Hoheitszeichen 
der Herzoglichen Regierung angebracht werden. 
Ce#l, Samml. 1885. (Nr. 9031.) 7
	        
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