Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Artikel VIIl. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet Sich, die zu dem 
Braunschweigischen Eisenbahnunternehmen gehörigen Linien mit Staatssteuern 
nicht zu belasten. An Stelle der Kommunalsteuern, welche gegenwärtig von dem 
Braunschweigischen Eisenbahnunternehmen erhoben werden, verpflichtet Sich Preußen, 
ein Aversum von 6 000 Mark an die Herzoglich Braunschweigische Regierung, 
von welcher die Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden bewirkt werden wird, 
zu zahlen. Die Zahlung erfolgt zum ersten Mal am 2. Januar des zweiten auf 
die Auflösung der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft folgenden Jahres für 
das der Zahlung vorhergehende Jahr. 
Eine weitere Besteuerung des Braunschweigischen Eisenbahnunternehmens 
zu Gunsten der Gemeinden oder sonstigen korporativen Verbände wird die 
Herzoglich Braunschweigische Regierung nicht zulassen. 
Artikel IK. 
Die bezüglich der im Artikel I genannten Eisenbahnen abgeschlossenen Staats- 
verträge nebst den zugehörigen Schlußprotokollen, sowie die den betreffenden 
Privateisenbahngesellschaften ertheilten landesherrlichen Konzessionen treten, soweit 
sie mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht vereinbar sind, außer An- 
wendung. 
Artikel X. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. · 
Artikel XI. 
Dieser Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin erfolgen. 
Berlin, den 27. Juni 1884. 
(L. 8.) Rudolph Meinecke. 
(L. S.) Brefeld. 
(L. S.) Reichardt. 
(L. S.) Dr. Frölich. 
(L. S.) Kirchhoff. 
Braunschweig) den 30. Juni 1884. 
(I. S.) Graf Görtz-Wrisberg. 
(L. S.) Kybictz. 
(Nr. 9031.) 7“
	        
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