Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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der  Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahngesellschaft  zu  ertheilen.  Wegen  Konzessionirung
  der  ad  2  genannten  Bahn  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
mit  demjenigen  Unternehmer,  welchem  seitens  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Regierung  die  Konzession  für  diese  Bahn  ertheilt  werden  wird,  in  Benehmen
treten  und  demselben  nach  Maßgabe  dieses  Vertrages  und  der  in  Preußen  üblichen
Bedingungen  die  Konzession  ertheilen.

Artikel  II.
Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  der  Unternehmer  der
Bahn  von  Braunschweig  über  Derneburg  nach  Seesen  sein  Domizil  und  die
Verwaltung  der  Bahn  ihren  Sitz  in  Braunschweig  nehmen  sollen.

Artikel  II.
Die  Staatsaufsicht  bezüglich  beider  Bahnen  bleibt  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
  der  betreffenden  Regierung  überlassen.
Die  Punkte,  wo  die  Bahnen  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
werden,  sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  beiderseits  abzuordnende  technische
Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  IV.

Die  Bahn  von  Blankenburg  nach  Tanne  soll  bei  Blankenburg,  die  Bahn
von  Braunschweig  nach  Seesen  bei  Braunschweig  und  Seesen  mit  den  Braugschweigischen
  Bahnen  und  bei  Derneburg  mit  der  Bahnstrecke  Hildesheim-Grauhoff
in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Sowohl  die  Feststellung  der  Bauprojekte  für  beide  Eisenbahnen,  als  auch
die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Trace  der  Bahnen  und  der
Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  in  dem  Preußischen  Staatsgebiete,  als
auch  bezüglich  der  Einführung  der  Bahnen  in  die  bestehenden  Bahnhöfe  etwaigen
besonderen  Wünschen  der  Preußischen  Regierung  Rechnung  tragen  wird.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Bahnhofsanlagen  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Die  Spurweite  der  Geleise  beider  Bahnen  soll  1/,135  Meter  im  Lichten  der
Schienen  betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet
  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen
  können.

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahnen  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  den  Unternehmern  das
Expropriationsrecht  verleihen.

(Nr.  9031.)