— 40 —
Artikel VI.
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen
werden.
Artikel VII.
Die Unternehmer der Bahnen haben wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlagen oder des Bahnbetriebes auf Königlich
Preußischem Gebiete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden möchten, der
Königlich Preußischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen,
den Königlich Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen Ihr und den Unternehmern, sowie die Handhabung der Ihr über die
innerhalb Ihres Gebietes belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte
einer besonderen Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen
ihrer Regierung zu den Eisenbahnverwaltungen in allen Fällen zu vertreten,
welche nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= und Gerichtsbehörden
geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltungen haben sich bei Angelegenheiten territorialer
Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde
ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der
Königlich Preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen
werden.
Artikel VIII.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
kompetenten Behörden nach Maßgabe der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung vom 12. Juni 1878 und ihren etwaigen weiteren Aenderungen
und Ergänzungen gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten
stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei
den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel KK.
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Beamten beider Eisenbahnen
sind den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen.
Die Unternehmer sollen verpflichtet werden, die anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen
Militärs des Deutschen Heeres, soweit dieselben das fünfunddreißigste
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen des stationären Dienstes innerhalb
des Preußischen Gebietes soll bei sonst gleicher Qualifikation auf die Bewerbungen
Königlich Preußischer Unterthanen, und innerhalb des Braunschweigi-