Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Artikel  VI.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen
  werden.

Artikel  VII.

Die  Unternehmer  der  Bahnen  haben  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlagen  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Königlich
Preußischem  Gebiete  entstehen  und  gegen  sie  geltend  gemacht  werden  möchten,  der
Königlich  Preußischen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,
den  Königlich  Preußischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  Ihr  und  den  Unternehmern,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die
innerhalb  Ihres  Gebietes  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
  einer  besonderen  Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen
  ihrer  Regierung  zu  den  Eisenbahnverwaltungen  in  allen  Fällen  zu  vertreten,
  welche  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten  Polizei=  und  Gerichtsbehörden
  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer
Natur,  welche  hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Behörde
ressortiren,  an  diese  zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der
Königlich  Preußischen  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen

werden.
Artikel  VIII.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  nach  Maßgabe  der  Bahnordnung  für  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  und  ihren  etwaigen  weiteren  Aenderungen
  und  Ergänzungen  gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten
stationirten  Bahnpolizeibeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei
den  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  KK.

Die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  angestellten  Beamten  beider  Eisenbahnen
  sind  den  Königlich  Preußischen  Landesgesetzen  unterworfen.

Die  Unternehmer  sollen  verpflichtet  werden,  die  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung  entlassenen
  Militärs  des  Deutschen  Heeres,  soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste
Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  des  stationären  Dienstes  innerhalb
  des  Preußischen  Gebietes  soll  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  auf  die  Bewerbungen
  Königlich  Preußischer  Unterthanen,  und  innerhalb  des  Braunschweigi-