Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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schen Gebietes unter gleicher Voraussetzung auf die Bewerbungen Braunschweigischer 
Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel X. 
Die Festsetzung der Tarife und Fahrpläne für beide Bahnen soll im All- 
emeinen der Herzoglich Braunschweigischen Regierung zustehen, die Königlich 
Porußische Regierung behält Sich jedoch vor, der Halberstadt-Blankenburger Eisen- 
bahngesellschaft die Verpflichtung aufzuerlegen, auf desfallsiges Verlangen die 
Massenartikel auf der Bahn von Blankenburg nach Tanne zu denjenigen Tarif- 
sätzen zu befördern, welche für diese Artikel auf der Bahnstrecke von Langenstein 
nach Derneburg jeweilig Gültigkeit haben. Ein dahin zielendes Verlangen soll 
indeß nicht vor Ablauf von 8 Jahren, vom Zeitpunkte der Eröffnung des Be- 
triebes der Bahn von Blankenburg nach Tanne ab gerechnet, gestellt werden. 
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß auf beiden Bahnen 
wischen den Endpunkten in jeder Richtung täglich mindestens zwei Züge mit 
Personenbeförderung eingerichtet werden sollen. 
Artikel XI. 
Jede der beiden Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallenden 
Bahnstrecken der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unterziehen. Der 
Steuer, welche hiernach von den im Königlich Preußischen Gebiete belegenen 
Strecken zu erheben ist, wird nur derjenige Theil des Gesammtanlagekapitals zu 
Grunde gelegt werden, welcher auf diese Bahnstrecken entfällt. 
Der Aufwand für Betriebsmittel ist hierbei auf die Strecken nach Ver- 
hältniß ihrer Längen zu vertheilen. 
Artikel XII. 
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Halberstadt-Blanken- 
burger Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein soll, für den Fall, daß die Königlich 
Preußische Regierung eine Bahn von Wernigerode zur Südharzbahn bauen, oder 
einem Privatunternehmer konzessioniren sollte, der genannten Regierung beziehungs- 
weise dem Privatunternehmer den Mitbetrieb auf der Strecke Elbingerode-Tanne 
oder auf einem Theile dieser Strecke unter angemessenen Bedingungen zu gestatten, 
resp. das Eigenthum dieser Strecke gegen Zahlung des Anlagekapitals eigen- 
thümlich zu überlassen. 
Artikel XIII. 
Die Preußische Regierung behält Sich das Recht vor, das Eigenthum der 
innerhalb Ihres Gebietes belegenen Strecken der im Artikel I genannten Eisen- 
bahnen nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von 
30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später, nach 
einer in beiden Fällen mindestens ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung 
käuflich zu erwerben. 
(Nr. 9031,)
	        
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