Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Als  Kaufpreis  zahlt  der  Staat  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  des  steuerpflichtigen
  Reinertrages,  welcher  im  Durchschnitt  der  letzten  der  Ankündigung  vorhergegangenen
  fünf  Betriebsjahre  für  die  in  Preußen  belegenen  Strecken  aufgekommen
  ist.

Zu  dem  auf  den  Preußischen  Staat  im  Falle  des  Ankaufs  übergehenden
Jubehör  gehört  insbesondere  ein  der  Länge  der  in  Preußen  gelegenen  Strecken
entsprechender  Theil  des  vorhandenen  Betriebsmaterials,  ferner  das  zur  Bahn=  und
zur  Transportverwaltung  dieser  Strecken  gehörige  Inventarium.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Braunschweigische
Regierung  das  Eigenthum  der  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete  liegenden  Bahnstrecken
  erwerben  sollten,  werden  die  beiden  kontrahirenden  Regierungen  Sich  über
die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  den  gedachten
Bahnen  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Artikel  XIV.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XV.

Dieser  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
werden.

Die  Auswechselung  der  Beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.
Berlin,  den  27.  Juni  1884.

(L.  S.)  Rudolph  Meinecke.
(L.  S.)  Brefeld.

(L.  S.)  Reichardt.

(L.  S.)  Dr.  Frölich.

(L.  S.)  Kirchhoff.

Braunschweig,  den  30.  Juni  1884.

(I.  S.)  Graf  Görtz-Wrisberg.
(L.  S.)  Kybitz.

Die  vorstehenden  vier  Staatsverträge  vom  27./(30.  Juni  1884  sind  ratifizirt
worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.