Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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d. 29. 
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der 
Zeit und des Orts der letzteren, sowie der Zahl der zu wählenden Personen in 
zwei auf einander folgenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite, den 
örtlichen Verhältnissen entsprechende Bekanntmachungen anzuordnen, bleibt dem 
Presbyterium überlassen. 
g. 30. 
Die Wahl, welche, soweit thunlich, in einem kirchlichen Gebäude oder in einem 
Schullokale stattfindet, wird vom Vorsitzenden des Presbyteriums geleitet, welchem 
die übrigen Mitglieder des letzteren und erforderlichenfalls einige von diesem zu 
bezeichnende Gemeindeglieder als Beisitzer des Wahlvorstandes zur Seite stehen. 
Die Wahl wird durch eine Ansprache des Vorsitzenden des Wahlvorstandes 
eingeleitet und erfolgt in einem Akt für die ganze Zahl der zu Wählenden mittelst 
persönlicher Stimmgebung, welche durch mündliche Erklärung zu Protokoll oder 
durch Ueberreichung eines Stimmzettels geschehen kann. Nur die persönlich er- 
schienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Stimmzettel werden am Schluß der 
Wahlhandlung verlesen. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen. 
Dasselbe wird nach erfolgter Verlesung vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern 
des Wahlvorstandes unterzeichnet. 
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit für zwei 
oder mehrere entscheidet das Loos, dessen Ziehung durch ein Mitglied des Wahl- 
vorstandes nach der Bestimmung des Vorsitzenden desselben geschieht. 
Die Namen der gewählten Gemeindeverordneten sind, soweit thunlich, im 
Wahltermin, jedenfalls aber an dem auf die Wahl folgenden Sonntage von der 
Kanzel zu verkünden. 
s. 31. 
Das Presbyterium hat die Wahl zu prüfen. Jedes wahlberechtigte Ge- 
meindemitglied ist befugt, Einwendungen gegen dieselbe vor Ablauf der Woche, 
in welcher die Verkündung des Wahlresultats von der Kanzel stattgefunden hat, 
vorzubringen. 
Werden Einwendungen vorgebracht, oder hat das Presbyterium selbst Be- 
denken gegen eine Wahl, so darf der Gewählte bis zur Erledigung der Anstände 
an den Versammlungen des großen Presbyteriums nicht Theil nehmen. 
Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet in erster Instanz das Presbyterium 
und auf eingelegte Berufung, welche von Zustellung der Entscheidung an inner- 
halb einer Frist von vierzehn Tagen bei dem Presbyterium einzulegen ist, der 
Diözesansynodalvorstand endgültig. Versäumung der Frist bewirkt, daß eine ab- 
ändernde Entscheidung der Berufungsinstanz für die stattgehabte Wahl ohne Be- 
deutung bleibt. 
C. 32. 
Das Amt eines Gemeindeverordneten kann nur abgelehnt oder niedergelegt 
werden:
	        
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