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Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich herausstellt,
durch engere Wahl bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt
sich bei Wahlen S#immehglechhei, so entscheidet das Loos.
. 52.
Der Wirkungskreis der Diözesansynode umfaßt folgende Befugnisse und
Obliegenheiten:
1) die Erledigung der an die Diözesansynode gelangenden Vorlagen des
Konsistoriums oder der Gesammtsynode;
2) die Wahl der Beisitzer des Diözesansynodalvorstandes und der Ab-
geordneten zur Gesammtsynode;
3) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder;
4) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Ein-
richtungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung und
Leitung der den Kirchengemeinden des Synodalbezirks gemeinsamen der-
artigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnung;
5) die Mitwirkung bei Abänderung des Synodalbezirks (G. 46);
6) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und sittlichen
Zustände der Gemeinden, welchen der Vorsitzende oder ein von ihm er-
nannter Berichterstatter vorzutragen hat;
7) die Berathung von Anträgen an das Konsistorium oder die Gesammt-
synode, welche von Mitgliedern der Synode, den Presbyterien oder
auch einzelnen Angehörigen des Synodalbezirks über kirchliche Gegen-
stände an die Diözesansynode gelangen.
Bei Beschlußnahme über Liturgie, Gesangbücher, Katechismen und Agenden
haben nur die Geistlichen im Verein mit einer der Zahl der anwesenden Geist-
lichen entsprechenden Anzahl von Kirchenältesten beschließende, die übrigen weltlichen
Mitglieder nur berathende Stimme.
Die zur Herbeiführung einer Gleichheit der Zahl der Geistlichen und der
dabei stimncberechugten weltlichen Mitglieder erforderlichen
werden vom Konsistorium in Gemeinschaft mit dem Gese schuss
getroffen.
In Diözesansynoden von gemischter Konfession bilden für die Beschluß-
fassung über Liturgie, Katechismen, Gesangbücher und Agenden die Angehörigen
der verschiedenen Konfessionen (reformirt, lutherisch, unirt) je besondere Abtheilungen,
von welchen jede nur für die Gemeinden des Bekenntnisses der bestimmten Ab-
theilung beschließt.
§S. 53.
Jeder Diözesansynode ist ein Diözesansynodalvorstand vorgesetzt. Derselbe
besteht aus dem Vorsitzenden der Synode, welcher auch im Vorstande den Vorsitz
führt, und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf sechs Jahre ge-
wählten Beisitzern, von denen zwei Geistliche und zwei Weltliche sein müssen.