Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 105 — 
g. 56. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Gesammtsynode 
gewählten Synodalausschusses und die Mitglieder des Konsistoriums sind berechtigt, 
mit berathender Stimme an den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen. 
Außerdem wohnt ein Königlicher Kommissarius den Vethandluneen bei, 
welcher jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen kann. 
§. 57. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Gesammtsynode erfolgt durch die Diözesan= 
synoden dergestalt, daß für die unter 1 bis 3 der Anlage aufgeführten Diözesan- 
synodalbezirke je fünf Abgeordnete, für die unter 4 bis 10 aufgeführten Bezirke 
je vier, für die unter 11 und 12 aufgeführten Bezirke je drei und für den 
Bezirk 13 zwei Abgeordnete gewählt werden. Unter den von den Diözesansynoden 1 
bis 3 zu wählenden Abgeordneten müssen stets ein Geistlicher und drei Weltliche, 
unter den von den Diözesansynoden 4 bis 12 zu wählenden stets ein Geistlicher 
und zwei Weltliche und unter den von der Diözesansynode des Bezirks 13 zu 
wählenden Abgeordneten stets ein Weltlicher sein. 
Bei Berufung der Versammlungen, in welchen die Wahlen stattfinden, 
muß den Synodalmitgliedern hiervon ausdrücklich Kenntniß gegeben werden. Die 
Wahl erfolgt durch Stimmzetel Für jeden Abgeordneten ist ein Stellvertreter 
zu wählen. 
. 58. 
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder in der Diözese, 
deren Synode den Wahlkörper bildet, ein Pfarramt bekleidende Geistliche, der 
mindestens dreißig Jahre alt ist; als weltliches Mitglied jedes zum Kirchenältesten 
wählbare Glied einer Gemeinde der Diözese. 
Auch die vom Landesherrn zu berufenden Mitglieder müssen, falls sie 
Geistliche sind, ein Pfarramt in einer der im F. 1 genannten Kirchengemeinschaften 
bekleiden und mindestens dreißig Jahre alt sein, und wenn sie Weltliche sind, die 
Eigenschaft der Wählbarkeit als Kirchenälteste in einer der Kirchengemeinden des 
Konsistorialbezirks besitzen. 
g. 59. 
Die Gesammtsynode versammelt sich alle sechs Jahre auf Berufung des 
Konsistoriums. Außerordentliche Versammlungen werden mit Zustimmung des 
Synodalvorstandes vom Konsistorium unter Genehmigung des Ministers der geist- 
lichen Angelegenheiten berufen. 
. 60. 
Nach Eröffnung der Synode werden die Mitglieder derselben vom Vor- 
sitzenden mittelst folgenden Gelübdes: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich als Mitglied der Synode gehorsam 
dem göttlichen Worte, in Treue gegen das Bekenntniß und die Ord- 
nungen meiner Kirche die Ehre Gottes und das Heil der Seelen unver- 
(r. 9115.) 18“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.