Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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g.  56.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Gesammtsynode
gewählten  Synodalausschusses  und  die  Mitglieder  des  Konsistoriums  sind  berechtigt,
mit  berathender  Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  nehmen.

Außerdem  wohnt  ein  Königlicher  Kommissarius  den  Vethandluneen  bei,
welcher  jederzeit  das  Wort  ergreifen  und  Anträge  stellen  kann.

§.  57.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  erfolgt  durch  die  Diözesansynoden
  dergestalt,  daß  für  die  unter  1  bis  3  der  Anlage  aufgeführten  Diözesansynodalbezirke
  je  fünf  Abgeordnete,  für  die  unter  4  bis  10  aufgeführten  Bezirke
je  vier,  für  die  unter  11  und  12  aufgeführten  Bezirke  je  drei  und  für  den
Bezirk  13  zwei  Abgeordnete  gewählt  werden.  Unter  den  von  den  Diözesansynoden  1
bis  3  zu  wählenden  Abgeordneten  müssen  stets  ein  Geistlicher  und  drei  Weltliche,
unter  den  von  den  Diözesansynoden  4  bis  12  zu  wählenden  stets  ein  Geistlicher
und  zwei  Weltliche  und  unter  den  von  der  Diözesansynode  des  Bezirks  13  zu
wählenden  Abgeordneten  stets  ein  Weltlicher  sein.

Bei  Berufung  der  Versammlungen,  in  welchen  die  Wahlen  stattfinden,
muß  den  Synodalmitgliedern  hiervon  ausdrücklich  Kenntniß  gegeben  werden.  Die
Wahl  erfolgt  durch  Stimmzetel  Für  jeden  Abgeordneten  ist  ein  Stellvertreter
zu  wählen.

.  58.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  in  der  Diözese,
deren  Synode  den  Wahlkörper  bildet,  ein  Pfarramt  bekleidende  Geistliche,  der
mindestens  dreißig  Jahre  alt  ist;  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Kirchenältesten
wählbare  Glied  einer  Gemeinde  der  Diözese.

Auch  die  vom  Landesherrn  zu  berufenden  Mitglieder  müssen,  falls  sie
Geistliche  sind,  ein  Pfarramt  in  einer  der  im  F.  1  genannten  Kirchengemeinschaften
bekleiden  und  mindestens  dreißig  Jahre  alt  sein,  und  wenn  sie  Weltliche  sind,  die
Eigenschaft  der  Wählbarkeit  als  Kirchenälteste  in  einer  der  Kirchengemeinden  des
Konsistorialbezirks  besitzen.

g.  59.

Die  Gesammtsynode  versammelt  sich  alle  sechs  Jahre  auf  Berufung  des
Konsistoriums.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  mit  Zustimmung  des
Synodalvorstandes  vom  Konsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen
  Angelegenheiten  berufen.

.  60.

Nach  Eröffnung  der  Synode  werden  die  Mitglieder  derselben  vom  Vorsitzenden
  mittelst  folgenden  Gelübdes:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  als  Mitglied  der  Synode  gehorsam

dem  göttlichen  Worte,  in  Treue  gegen  das  Bekenntniß  und  die  Ordnungen

  meiner  Kirche  die  Ehre  Gottes  und  das  Heil  der  Seelen  unver-(r.
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